Wollen wir langfristig Elektromobilität in unseren Alltag integrieren, muss eine flächendeckende Ladeinfrastruktur geschaffen werden. Einige Arbeitgeber haben diese Tatsache bereits erkannt und bieten ihren MitarbeiterInnen die Möglichkeit Elektrofahrzeuge auf dem Firmengelände zu laden. Aber wie wird dieser Strom eigentlich abgerechnet? Wir klären die wichtigsten Fragen.

Wie ist die Ausgangssituation?

Bis 2030 können Angestellte ihr privates Elektro- oder Hybridfahrzeug steuerfrei auf dem Firmengelände laden. Ein solcher Ladevorgang ist ein geldwerter Vorteil und wird gleich behandelt, wie das Betanken des Firmenwagens. Darüber hinaus kann das Unternehmen dem Angestellten auch eine Ladestation für den heimischen Gebrauch zur Verfügung stellen. Die Voraussetzung dafür ist jeweils, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin schon geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten.

Welche Autos sind begünstigt?

Zu den begünstigten Fahrzeugen gehören Elektroautos, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden sowie Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Kraftstoff betankt als auch aufgeladen werden können. Letztere allerdings nur, wenn man sie extern mit einem Stecker aufladen kann.

Wann ist der Ladestrom steuerfrei?

Immer wenn MitarbeiterInnen ihr Elektrofahrzeug an einer fest installierten Einrichtung im Betrieb aufladen ist der Ladestrom steuerfrei. Dies gilt auch für die zwischenzeitliche, private Nutzung der Ladestation. Erstattet der Arbeitgeber seinen Angestellten selbst getragene Stromkosten für einen Dienstwagen, wird dies als steuerfreier Auslagenersatz behandelt. Handelt es sich jedoch um ein privates Fahrzeug, stellt die Erstattung der selbstgetragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils

Überlässt der Arbeitgeber seinen ArbeitnehmerInnen die Ladestation, kommt es zu einer pauschalen Versteuerung des geldwerten Vorteils. Die pauschale Lohnsteuer beträgt aktuell 25% und kann auf den geldwerten Vorteil angewandt werden, wenn MitarbeiterInnen die Ladestation zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder günstiger erhalten. Zusammen mit der Pauschalisierung ergibt sich auch eine Sozialversicherungsfreiheit.

Vereinfachungen der Regelung

Die Finanzverwaltung lässt unter anderem auch Vereinfachungen zu. Deswegen darf die pauschale Lohnsteuer auf Basis der Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung zugrunde gelegt werden. Hat der/die Angestellte die Kosten für den Kauf selbst übernommen, kann der Arbeitgeber die Kosten bezuschussen oder komplett übernehmen. Auch dann kann der geldwerte Vorteil pauschal besteuert werden.

Laden von elektrischen Dienstwagen zuhause

Neben der Möglichkeit den Dienstwagen im Unternehmen zu laden, eröffnet sich noch eine weitere Option: Eine intelligente Ladestation für MitarbeiterInnen zuhause. Die Finanzierung übernimmt der Arbeitgeber oder die jeweiligen MitarbeiterInnen. Einer der Vorteile einer beruflichen Ladestation daheim ist, dass die Stromkosten der Ladevorgänge per Beleg einfach beim Arbeitgeber eingereicht und erstattet werden können.

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