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Vertragsbedingungen reev Platform (AGB)

Vertragsbedingungen für das Produkt reev Platform

Stand: Juli 2026 

Vorbemerkung 

(A) Die reev GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 237214 (reev oder Anbieter) bietet verschiedene Produkte und Leistungen im Bereich der Elektromobilität an, insbesondere 

  • IT-Infrastrukturleistungen und Softwarelösungen für den Betrieb und die Vermarktung von Ladeinfrastruktur durch den Kunden über das Internet als „Software-as-a-Service“,  
  • die Vermarktung von einzelnen Ladepunkten des Kunden durch reev in ihrem eigenen Namen und auf ihre eigene Rechnung und ihr eigenes Risiko, einschließlich der Abrechnung zwischen reev und dem Kunden als sog. „Roaming Services“ bzw. „Roaming Vermarktung“, sowie 
  • die Vermarktung des elektrischen Stroms, der von den Ladesäulen des Kunden an reine Batterieelektrofahrzeuge abgegeben wird, im Rahmen des sog. THG-Quotenhandels. 

 

(B) Der Kunde möchte die vorgenannten Leistungen im jeweils vereinbarten Leistungsumfang von reev beziehen. 

 

Teil I: Geltung und gemeinsame Begriffsbestimmungen 

1. Geltung 

Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten bei Bestellung der Produkte reev Platform. 

 

2. Definitionen 

2.1 Ad hoc User bezeichnet Nutzer eines E-Fahrzeugs, die nicht berechtigte User sind und deren Ladevorgänge mithilfe der Anwendung unmittelbar (ad hoc) über den PSP nach entsprechender Hinterlegung des Zahlungsmittels durch den Nutzer abgerechnet werden. 

2.2. Anwendung bezeichnet die von reev in ihrer IT-Infrastruktur betriebene Softwarelösung im jeweils vereinbarten Leistungsumfang, einschließlich deren Bereitstellung an den Kunden über das Internet als Software-as-a-Service. 

2.3 Berechtigte User bezeichnet die Nutzer eines E-Fahrzeugs, denen der Kunde (regelmäßig aufgrund separater vertraglicher Grundlage zwischen dem Kunden und dem berechtigten User) eine Berechtigung erteilt hat (z.B. Mieter oder Mitarbeiter des Kunden) und deren Ladevorgänge nachträglich (regelmäßig einmal monatlich) mithilfe der Anwendung über den PSP abgerechnet werden. 

2.4 EMS bezeichnet das Produkt reev EMS, ein Energiemanagementsystem, welches mithilfe der Anwendung ein statisches oder dynamisches Lastmanagement sowie erweitertes Monitoring der Ladestationen des Kunden ermöglicht. EMS ist Teil der SaaS Leistungen und kann bei Einrichtung der Anwendung (sog. Onboarding) durch den Kunden oder die auf Kundenseite mit der Installation der Ladeinfrastruktur befassten Personen sowie reev aktiviert werden. reev ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, EMS zu aktivieren. Wünscht der Kunde die Funktion EMS nicht, kann diese auf Nachfrage des Kunden bei reev jederzeit (wieder) deaktiviert werden. 

2.5 Kunde bezeichnet den Empfänger von SaaS Leistungen oder Roaming Services von reev im jeweils vereinbarten Leistungsumfang (z.B. den Eigentümer, Mieter oder Betreiber einer Ladeinfrastruktur (auch sog. „charge point operator“ oder „CPO“) für E-Fahrzeuge und/oder den Halter von E-Fahrzeugen (die er den Dienstwagen-Usern zur Verfügung stellt).  

2.6 Kunden-Ladestation bezeichnet ein System zum Laden von E-Fahrzeugen des Kunden (z.B. eigene, gemietete oder vom Kunden betriebene Ladestationen). Die Ladestation kann dabei einen oder mehrere Ladeanschlüsse (sog. Ladepunkte) besitzen. 

2.7 Ladepunkt bezeichnet einen individuellen Ladeanschluss einer Ladestation über die ein Ladevorgang erfolgen kann (Connector oder Stecker). 

2.8 Ladeschlüssel bezeichnet die für das jeweilige Produkt bzw. die jeweilige Funktion in Anlage Authentisierungsvarianten vorgesehenen Möglichkeiten der Authentisierung. 

2.9 Ladevorgang bezeichnet das Anschließen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs durch einen User an der Ladestation von einem Mindestverbrauch von 0,1 kWh. Vorgänge, die unter diesem Grenzwert liegen werden als fehlerhafte Ladevorgänge bezeichnet und gelangen nicht zur Abrechnung. 

2.10 PSP bezeichnet einen Zahlungsdienstleister (payment service provider), der die Zahlungsabwicklung im Rahmen von kostenpflichtigen Ladevorgängen durchführt. 

2.11 reev Platform bezeichnet die von reev betriebene IT-Infrastruktur, mit der die Anwendung dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. 

2.12 reev Pre-Configured bezeichnet die Möglichkeit, bei Erwerb entsprechender Hardware (Ladestationen) von einem Dritten, auf welcher die reev Software bereits vorinstalliert ist, SaaS Leistungen für einen Zeitraum von einem (1) Monat zu nutzen, ohne dass die die monatliche pro Ladepunkt geltende Grundgebühr für SaaS Leistungen von reev erhoben wird. Diese Möglichkeit besteht nur für Neukunden, d.h. soweit zwischen dem betreffenden Kunden und reev keine vorherigen vertraglichen Beziehungen über die reev Platform Produkte bestehen. 

2.13 SaaS-Leistungen bezeichnet die Zurverfügungstellung der Anwendung über das Internet als „Software-as-a-Service“. 

2.14 Stromkostentarif bezeichnet den von dem Kunden überprüften, für jeden Dienstwagen-User individuell in der Anwendung festzulegenden Preis in EUR/kWh (brutto), den der jeweilige Dienstwagen-User selbst für die Beschaffung des Ladestroms aufwendet. 

2.15 Tarif bezeichnet den von dem Kunden in der Anwendung festgelegten Preis in EUR/kWh für Ladevorgänge von ad hoc Usern und berechtigten Usern. 

2.16 User bezeichnet die Nutzer eines E-Fahrzeugs, welche mithilfe der Anwendung einen Ladevorgang an einer Kunden-Ladestation durchführen, einschließlich zum internen Ladevorgang autorisierte User (unentgeltliches Laden), berechtigte User, ad hoc User und EM User (vgl. Ziff. 11.3). 

2.17 Zahlungsmethode bezeichnet das vom Kunden in der Anwendung hinterlegte Zahlungsmittel (SEPA-Lastschriftmandat oder Kreditkarte) für den Einzug der Entgelte für SaaS Leistungen. 

 

Teil II : Vertragsbedingungen für SaaS Leistungen 

 

3. Leistungen und Pflichten von reev 

 
3.1 Leistungsumfang und -ort 

Die von reev zu erbringenden SaaS Leistungen ergeben sich aus dem zwischen reev und dem Kunden vereinbarten Umfang. Dabei ist die bei Bestellung durch den Kunden gültige Version des jeweiligen Leistungsverzeichnisses maßgeblich. 

Änderungen des Leistungsumfangs können mit Zustimmung des Kunden vereinbart werden; einseitige Änderungen des Leistungsumfangs durch reev sind nur im Rahmen dieser Vertragsbedingungen zulässig. 

Ort der Leistung ist der WAN-Port des Routers im Rechenzentrum von reev. Der Kunde hat selbstständig dafür zu sorgen, die Leistung entgegennehmen zu können. 

Vorhandensein, Funktionsfähigkeit, Konfiguration und Bedienung kundenseitig erforderlicher IT-Infrastruktur und Software obliegt dem Kunden, soweit vertraglich nicht anders vereinbart.  

reev ist berechtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen. Soweit reev gesetzlich zur Benachrichtigung des Kunden verpflichtet ist (z.B. aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen), wird reev den Kunden entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung über die Beauftragung eines Subunternehmers informieren.  

 
3.2 Einräumung des Nutzungsrechts 

Im Rahmen der SaaS Leistungen räumt reev dem Kunden das persönliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Anwendung bestimmungsgemäß im Wege eines Software-as-a-Service zu nutzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Zugang zu und/oder Rechte an Quellcodes oder sonstiger Software von reev. 

reev behält sich das Recht vor, abweichende oder zusätzliche Nutzungs- bzw. Lizenzbedingungen Dritter im Zusammenhang mit Änderungen des Leistungsumfangs oder im Rahmen von Software-Updates der reev Platform oder der Anwendung einzuführen, soweit dies aufgrund zusätzlicher Drittkomponenten oder geänderter Nutzungs- bzw. Lizenzbedingungen Dritter erforderlich ist und dies zu keinen unzumutbaren Einschränkungen der vertraglichen Leistungen für den Kunden führt. 

 
3.3 Personengebundenheit 

Die Nutzungsrechte sind personengebunden und werden ausschließlich dem Kunden eingeräumt. Eine Weiterveräußerung oder Weiterübertragung durch den Kunden ist nicht zulässig. 

 
3.4 Betrieb und Wartung der reev Platform 

Der Betrieb und die Wartung der reev Platform obliegen reev. 

Die durchschnittliche Verfügbarkeit der reev Platform beträgt 99% im Jahresmittel. Ausgenommen davon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich von reev liegen. Derartige Störungen umfassen insbesondere alle Ereignisse höherer Gewalt. 

reev wird den Kunden nach Möglichkeit über geplante Wartungsarbeiten mindestens 72 Stunden vor deren Beginn in Textform in Kenntnis setzen. reev bleibt es jedoch vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere, wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist. 

reev führt zu eigenen Zwecken angemessene Datensicherungen der verarbeiteten sowie vom Kunden hinterlegten Daten durch. Eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensicherungen erfolgt nicht und ist nicht geschuldet. 

 
3.5 Weiterentwicklung und Änderung des Leistungsumfangs 

reev ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Leistungs- und Funktionsumfang der SaaS Leistungen zu erweitern und weiterzuentwickeln. Es bleibt reev vorbehalten, Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes anzubieten. Bezieht der Kunde eine Erweiterung oder Weiterentwicklung kostenpflichtig durch eine entsprechende Vereinbarung in Ergänzung zu einer bestehenden Vereinbarung, gelten hierfür die vorliegenden Vertragsbedingungen entsprechend. Stellt reev nach Abschluss einer Vereinbarung erweiterte oder zusätzliche Funktionen kostenlos zur Verfügung, gelten hierfür ebenfalls diese Vertragsbedingungen.  

reev kann den Leistungs- und Funktionsumfang der SaaS Leistungen jederzeit in für den Kunden zumutbarem Maße ändern. Die Änderung ist insbesondere zumutbar, wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich wird – beispielsweise durch Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer oder aus sicherheitstechnischen Gründen – und die ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmale im Wesentlichen sowie die vertraglichen Hauptleistungspflichten von reev erhalten bleiben. Betreffen die Änderungen nicht ausschließlich Erweiterungen der Funktion oder nicht nur unwesentliche Bestandteile der von reev zu erbringenden SaaS Leistungen, wird reev den Kunden über die Änderung mindestens vier Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform hinweisen. Der Kunde hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht (vgl. Ziffer 31.5). 

 
3.6 Unentgeltliche Serviceleistung durch reev: Mustervorlage für Nutzungsbedingungen für den Stromlieferungs- und Nutzungsvertrag zwischen Kunde und ad hoc User / berechtigtem User  

Stromlieferant und Vertragspartner der ad hoc User bzw. der berechtigten User ist der Kunde und nicht reev. Dem Kunden steht es in diesem Zusammenhang frei, diesen Stromlieferungs- und Nutzungsvertrag durch Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen näher auszugestalten. 

Eine Mustervorlage für Nutzungsbedingungen eines CPO ist diesen Vertragsbedingungen als Anlage Mustervorlage für Nutzungsbedingungen eines CPO beigefügt und stellt dem Kunden gegenüber eine unentgeltliche Serviceleistung der reev dar. 

Die zur Verfügung gestellten Muster-Nutzungsbedingungen werden von reev als unentgeltlicher Service zur Verfügung gestellt und ersetzen keine anwaltliche Beratung hinsichtlich Individualisierung und Anpassung. Die Muster-Nutzungsbedingungen sind gerade nicht für einen konkreten Einzelfall bzw. Kunden erstellt worden. Eine Gewähr bzw. Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Muster-Nutzungsbedingungen seitens reev wird nicht übernommen, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsprechung etc.) stetig verändern können. 

 

4. Zahlungsabwicklung von Ladevorgängen über den PSP  

 
4.1 Ermöglichung der Zahlungsabwicklung durch die Anwendung 

Ein wesentlicher Leistungsbestandteil der SaaS Leistungen ist die Ermöglichung und Unterstützung der Zahlungsabwicklung von durch ad hoc User und berechtigte User getätigten Ladevorgängen. 

Soweit der Kunde die Kunden-Ladestationen über die reev Platform ganz oder teilweise selbst an ad hoc User und berechtigte User vermarkten möchte, erfolgt die Zahlungsabwicklung nicht durch reev selbst sondern durch einen hierfür zu beauftragenden Zahlungsdienstleister bzw. PSP (vgl. im Einzelnen Ziffer 4.3). 

Der Kunde ist nicht dazu verpflichtet, die Kunden-Ladestationen ad hoc Usern oder berechtigten Usern zur Verfügung zu stellen. Er kann diese Funktionen in der Anwendung optional aktivieren.  

 

4.2 Hinterlegung des Tarifs und weiterer Bedingungen durch den Kunden 

Voraussetzung für die Nutzung der Zahlungsabwicklung ist die Hinterlegung des für die jeweilige Funktion (Laden durch ad hoc User bzw. Laden durch berechtigte User) geltenden Tarifs in der jeweiligen Landeswährung pro kWh (z.B. EUR pro kWh) durch den Kunden über die Anwendung. Der Kunde ist jederzeit dazu berechtigt, den Tarif oder die Bedingungen zu ändern. 

Daneben legt der Kunde ggf. auch weitere Bedingungen für den Ladevorgang in eigener Verantwortung fest. Der jeweils hinterlegte Tarif sowie die weiteren Bedingungen werden dem ad hoc User oder berechtigten User vor dem Start des Ladevorgangs angezeigt. 

Der Kunde verpflichtet sich, reev von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die mit Blick auf die für den Bezug von Ladestrom geltenden Bedingungen wegen möglicherweise rechtlich fehlerhafter oder unvollständiger Informationen von Dritten gegenüber reev erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn reev die von dem Kunden erhaltenen Informationen unzutreffend oder unvollständig auf der reev Platform wiedergegeben hat.  

 
4.3 Beauftragung eines Zahlungsdienstleisters/ PSP; kunden- und user-seitige Voraussetzungen 

Voraussetzung für die Ermöglichung der Zahlungsabwicklung (und damit für das Laden von ad hoc Usern und berechtigten Usern) ist, dass sich der Kunde zum Zeitpunkt des Ladevorgangs bei einem von reev autorisierten Zahlungsdienstleister bzw. PSP registriert hat und dort über ein entsprechendes Händlerkonto verfügt, für das die jeweils gültigen separaten vertraglichen Bedingungen des entsprechenden PSP gelten. 

Durch die Zustimmung zu den vorliegenden Vertragsbedingungen und die Vermarktung der Kunden-Ladestation an ad hoc User und/oder berechtigte User über die reev Platform, akzeptiert der Kunde die jeweils gültigen separaten vertraglichen Bedingungen des eingesetzten PSP. Der Kunde (und auch reev) schließen hierfür bei Bedarf erforderliche zusätzliche Vereinbarungen mit dem PSP ab. 

Als Voraussetzung, dass der Kunde über die reev Platform die Zahlungsdienstleistungen des PSP in Anspruch nehmen kann, stimmt der Kunde ferner zu, die notwendigen Informationen über sich und sein Unternehmen an reev bereitzustellen, und reev zu autorisieren, diese im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der vom jeweiligen PSP offerierten Zahlungsdienstleistungen weiterzugeben. 

Welche PSP von reev für die Ladevorgänge autorisiert sind, ist auf der reev Website ersichtlich. reev ist berechtigt, jederzeit dem autorisierten PSP die Autorisierung zu entziehen. 

 
4.4 Abrechnung der Ladevorgänge durch den Zahlungsdienstleister 

Der Zahlungsdienstleister nimmt die Abrechnung des Ladevorgangs gegenüber dem ad hoc User oder berechtigten User vor und kehrt die jeweiligen Zahlungen nach Abzug einer Gebühr je Transaktion an den Kunden aus. Die transaktionsbezogenen Gebühren können dem Preisverzeichnis des jeweiligen Produkts reev Platform in seiner gültigen Fassung entnommen werden. Um Fehler in der Abrechnung und der Einbringung von Forderungen zu vermeiden, sind die maximalen pro Ladevorgang entstehenden Kosten auf einen Nettobetrag begrenzt. Die aktuell geltende Höhe der Begrenzung wird ad hoc Usern und/oder berechtigten Usern vor dem Start des Ladevorgangs auf der reev.one Website angezeigt. 

 

4.5 Auskehrung der Zahlungen 

Dem Kunden werden jeweils nach Ablauf eines Abrechnungszeitraums von einem (1) Monat alle für diesen Abrechnungszeitraum für die vorgenommenen Ladevorgänge erhobenen Gebühren innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums ausgezahlt. Der Kunde hat die Möglichkeit die Abrechnungen zum jeweiligen Abrechnungszeitraum Durch den PSP erstellte Abrechnungsbelege sind in dessen System abrufbar. Für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen reev und dem Kunden stellt reev einen entsprechenden Link auf der reev Plattform zur Verfügung. Für die Sammlung und Aufbewahrung steuerlich relevanter Abrechnungsunterlagen ist der Kunde selbst verantwortlich. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird ein Zugang zu entsprechenden Abrechnungsunterlagen durch reev nicht mehr gewährleistet. Ab diesem Zeitpunkt muss der Kunde die Zurverfügungstellung von Abrechnungsunterlagen selbst beim jeweiligen PSP erfragen.  

 

4.6 Risiko für Zahlungsausfälle trägt der Kunde 

Der Kunde trägt das Risiko für Zahlungsausfälle der ad hoc User oder der berechtigten User. reev bzw. der von ihr beauftragte PSP schüttet lediglich die tatsächlich von den ad hoc Usern oder den berechtigten Usern vereinnahmten Beträge (abzüglich der jeweiligen Gebühr je Transaktion) an den Kunden aus. Es wird keinerlei Gewährleistung dafür übernommen, dass die von den ad hoc Usern oder den berechtigten Usern geschuldeten Beträge tatsächlich an den Kunden ausgeschüttet werden. 

 

4.7 Keine Zahlungsabwicklung von Dritt-Ladevorgängen über den PSP 

Zur Klarstellung: Die Bestimmungen dieser Ziffer 4 gelten nicht für Dritt-Ladevorgänge, also das Laden von Dienstwagen-Usern an Dritt-Ladestationen im Sinne der Ziffer 8 ff.. reev ermöglicht für Dritt-Ladevorgänge nicht die Zahlungsabwicklung über den PSP, sondern (i) die Erstattung der Kosten des Dienstwagen-Users durch reev im Namen und auf Rechnung des Kunden nach dessen vorheriger Freigabe (Ziffer 9.1(a)) oder (ii) die Erstellung eines Belegs auf dessen Grundlage der Kunde die Kosten des Dienstwagen-Users selbst erstattet kann (Ziffer 9.1(b)). 

 

5. Gewährleistung 

 

5.1 Mangelbegriff 

Mängel sind wesentliche Abweichungen von dem vereinbarten Umfang der zu erbringenden Leistungen. Für Mängel der Anwendung, die bereits bei deren Überlassung an den Kunden vorhanden waren, haftet reev nur, wenn sie diese Mängel zu vertreten hat. 

 

5.2 Recht zur Nachbesserung 

Sind die von reev vertraglich geschuldeten Leistungen mangelhaft, wird reev nach Zugang einer Mangelrüge des Kunden in Schrift- oder Textform und innerhalb einer angemessenen Frist die Leistungen nach Wahl von reev nachbessern oder erneut erbringen. Soweit reev Software Dritter zur Nutzung durch den Kunden lizenziert hat, besteht die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Patches oder in der Beschaffung einer im Wesentlichen gleichwertigen Drittsoftware. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungshinweisen, mit denen der Kunde aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Anwendung vertragsmäßig zu nutzen. 

 

5.3 Minderungsrecht des Kunden 

Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die reev zu vertreten hat, innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden Vergütung beschränkt. 

 

5.4 Anzeige von Mängeln und Unterstützung bei der Mängelbeseitigung durch den Kunden 

Der Kunde wird reev eventuell auftretende Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform anzeigen. Daneben wird der Kunde reev bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich unterstützen und reev insbesondere sämtliche Informationen und Dokumente zukommen lassen, die reev für die Analyse und Beseitigung von Mängeln benötigt. 

 

5.5 Folgen bei unberechtigter Mängelanzeige; Scheinmangel 

Sofern der Kunde reev einen Mangel anzeigt, der nicht auf reev zurückzuführen ist, oder eine entsprechende Support-Anfrage stellt, hat der Kunde den Aufwand von reev (oder von reev beauftragten Dritten) zu erstatten, der durch die Mängelanzeige verursacht wurde; dasselbe gilt, wenn sich ein vermeintlicher Mangel als Bedienungsfehler des Kunden herausstellt bzw. gar nicht besteht (sog. Scheinmangel). Der Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn der Kunde das Vorliegen eines solchen Scheinmangels nicht erkannt hat und es auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte erkennen können. 

 

6. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden 

 

6.1 Voraussetzungen für die Nutzung der SaaS Leistungen 

Der Kunde hat in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, die benötigten Einstellungen und Angaben in der Anwendung vorzunehmen (wie z.B. die Zuordnung von Buchungskonten oder die Registrierung und Zuordnung der berechtigten User oder Dienstwagen-User, die Tarife für kostenpflichtige Ladevorgänge von ad hoc Usern oder berechtigten Usern bzw. die Stromkostentarife für Ladevorgänge von Dienstwagen-Usern), um die jeweiligen Leistungsbestandteile in vollem Umfang nutzen zu können. 

Der Kunde hat in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, dass seine zur reev Platform erfassten Kunden-Ladestationen sowie Dritt-Ladestationen über eine funktionierende GSM/LTE oder Ethernet Verbindung verfügen. 

Der Kunde hat in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, dass auf seinen zur reev Platform erfassten Kunden-Ladestationen sowie Dritt-Ladestationen stets die aktuelle Firmware des jeweiligen Herstellers installiert ist und wird entsprechende Software-Aktualisierung vornehmen. reev ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, entsprechende Software-Aktualisierungen vorzunehmen. 

Für die Nutzung der Funktion EMS in der Variante “dynamisches Lastmanagement” hat der Kunde in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zusätzliche Hardware Komponenten einzurichten, die in der Anlage Technische Anforderungen an Kunden-Ladestationen beschrieben sind. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Hardware-Komponenten von qualifzierten Installateuren eingerichtet werden.  

 

6.2 Schutz von Zugangsdaten 

Der Kunde hat seine Zugangsdaten zu der reev Platform sicher zu verwahren und darf diese nur jeweils berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter zum vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten zu verpflichten und reev unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten. 

Für den Fall, dass das vereinbarte Produkt auch die Abrechnung von berechtigten Usern und/oder Dienstwagen-Usern beinhaltet und damit eine Bereitstellung von Ladeschlüsseln des Kunden an dazu berechtigte User bzw. Dienstwagen-User erfolgt, hat der Kunde sicherzustellen, dass diese Ladeschlüssel nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Er hat die berechtigten User/Dienstwagen-User entsprechend zu verpflichten. reev haftet nicht für die missbräuchliche Verwendung dieser Ladeschlüssel, soweit diese auf eine Nutzung der Ladeschlüssel durch Unberechtigte oder durch eine Verletzung dieser Ziffer 6.2 zurückzuführen ist.  

 

6.3 Obliegenheit zur Datensicherung 

Es obliegt dem Kunden, seine Daten selbst regelmäßig und gefahrenentsprechend zu sichern. Dies gilt sowohl für die Daten auf den lokalen Systemen des Kunden als auch für diejenigen Daten, die der Kunde auf der reev Platform speichert. 

 

6.4 Einräumung von Nutzungsrechten an den Kundeninhalten 

Der Kunde räumt reev an sämtlichen nicht personenbezogenen Nutzungsdaten und –inhalten (insbesondere z.B. Stromverbrauch, Lastgangdaten), die er auf die Server von reev im Rahmen der Nutzung der Software oder der reev Platform überträgt, ein einfaches räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Nutzungsdaten und -inhalte insoweit zu nutzen, wie dies für energiewirtschaftliche Prognosen (insbesondere z.B. zur Auswertung des Gesamtlastgangs und der Durchführung eines Lastmanagements) erforderlich ist. Personenbezogene Daten werden hierbei nicht erhoben. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, die Nutzungsdaten und -inhalte zu vervielfältigen und sie Dritten im Rahmen des Erforderlichen zugänglich zu machen. reev ist berechtigt, an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar. reev ist berechtigt, über die Dauer des Vertrages hinaus Nutzungsdaten und -inhalte des Kunden vorzuhalten, soweit dies technisch und rechtlich erforderlich ist. Insbesondere ist reev befugt, Sicherungskopien der vom Kunden bereitgestellten Nutzungsdaten und -inhalte aufzubewahren und solche Informationen vorübergehend und dauerhaft zu speichern, die für Buchhaltungs-, Dokumentations- und Abrechnungszwecke benötigt werden. 

 

6.5 Einhaltung von rechtlichen Vorschriften und Freistellung von Ansprüchen Dritter 

Der Kunde wird bei der Nutzung der SaaS Leistungen von reev sämtliche anwendbaren rechtlichen Vorschriften, insbesondere solche des Urheber- und Datenschutzrechts, beachten. Der Kunde stellt reev von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer Nutzung der Anwendung in unberechtigtem Maße durch den Kunden, welche dieser zu vertreten hat, gegenüber reev geltend machen. reev wird den Kunden unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird reev die Verteidigung entweder dem Kunden überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird reev von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Kunden weder anerkennen noch unstreitig stellen. Die Regelungen dieser Ziffer 6.5 gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie behördliche oder gerichtliche Buß- und Ordnungsgelder, soweit der Kunde sie zu vertreten hat. 

 

6.6 Vornahme bestimmter Einstellungen in der Anwendung 

Um die Leistungen, welche im Leistungsverzeichnis aufgeführt werden, vollumfänglich nutzen zu können, muss der Kunde bestimmte Einstellungen in der Anwendung in eigener Verantwortung vornehmen. Neben der Hinterlegung der Tarife bzw. Stromkostentarife sind dies insbesondere 

 

6.6.1 Für die Nutzung der Funktionen „interne Allokation / Verrechnung auf Buchungskonten“ und “Dienstwagen zuhause laden”: Anlage von Buchungskonten, Anlernen von Ladeschlüsseln inklusive Zuordnung von Fahrzeugen bzw. von zu internen Ladevorgängen autorisierten Usern oder von Dienstwagen-Usern; 

6.6.2 Für die Nutzung der Funktion „Abrechnung von berechtigten Usern“ müssen die berechtigten User im System hinterlegt und mit Ladeschlüsseln ausgestattet werden. In diesem Zusammenhang trägt der Kunde außerdem dafür Sorge, dass die berechtigten User ein gültiges Zahlungsmittel hinterlegen und die für die Nutzung des Zahlungsmittels und die Zahlungsabwicklung durch den PSP erforderlichen Handlungen vornehmen und Erklärungen abgeben. 

6.6.3 Für die Nutzung der Funktion „EMS“ müssen je nach Anzahl der Ladepunkte folgende Informationen in der Anwendung hinterlegt werden: (i) das maximale Limit der Ladeinfrastruktur in Ampere, (ii) die Phasenrotation der Ladepunkte und (iii) die Topologie der Ladeinfrastruktur. Dem Kunden werden die für seine Ladepunkte erforderlichen Informationen in der Anwendung angezeigt.   

 

7. Sperrung des Zugangs zur reev Platform 

 

7.1 reev ist berechtigt, den Zugang des Kunden zur reev Platform und Anwendung zu sperren (und damit die SaaS Leistungen auszusetzen), wenn 

7.1.1 Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Kunden missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten des Kunden einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten des Kunden durch andere als die auf der reev Platform vom Kunden hinterlegten Mitarbeiter verwendet werden; 

7.1.2 Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der dem Kunden bereitgestellten Anwendung verschafft haben; 

7.1.3 die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist; 

7.1.4 reev gesetzlich, gerichtlich und behördlich zur Sperrung verpflichtet ist; 

7.1.5 der Kunde mehr als einen Monat mit der Zahlung des vereinbarten Entgeltes in Verzug ist; 

7.1.6 der Kunde im Falle der Zahlung per SEPA-Lastschrift fehlerhafte Bankverbindungsdaten hinterlegt hat oder im Falle der Zahlung per Kreditkarte fehlerhafte Kreditkartendaten hinterlegt hat und eine Erfüllung der Zahlungspflichten des Kunden über die hinterlegte Zahlungsmethode nicht gewährleistet ist; 

7.1.7 der Kunde falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen reev und dem Kunden nicht möglich ist. 

7.1.8 der Kunde keine gültige Zahlungsmethode im Sinne der Ziffer 29.2 in der Anwendung hinterlegt hat oder eine hinterlegte Zahlungsmethode ungültig geworden ist und der Kunde diese trotz Aufforderung durch reev in Textform und nach Ablauf einer ihm von reev mitgeteilten angemessenen Nachfrist (Kulanzzeitraum) nicht durch eine gültige Zahlungsmethode ersetzt hat. 

 

7.2 reev soll die Sperrung dem Kunden mit angemessener Frist, spätestens jedoch einen Werktag vor Inkrafttreten der Sperrung, in Text- oder Schriftform ankündigen, soweit die Ankündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und mit dem Zweck der Sperrung vereinbar ist. Für die teilweise Sperrung nach Ziffer 7.3 gelten die dort getroffenen abweichenden Regelungen zur Ankündigung. 

 

7.3 In den Fällen der Ziffer 7.1.5 und 7.1.8 ist reev berechtigt, den Zugang des Kunden zur reev Platform und deren Anwendung zunächst dergestalt einzuschränken, dass der Kunde die Anwendung nur noch eingeschränkt nutzen kann (teilweise Sperrung). Die Durchführung von Ladevorgängen an den Kunden-Ladestationen, einschließlich der Authentisierung von Usern mittels Ladeschlüssel, bleibt von der teilweisen Sperrung unberührt. Die teilweise Sperrung besteht, bis der Kunde das vereinbarte Entgelt vollständig ausgeglichen und/oder eine gültige Zahlungsmethode im Sinne der Ziffer 29.2 in der Anwendung hinterlegt hat. reev wird den Kunden vor Beginn der teilweisen Sperrung im Rahmen der dem Kulanzzeitraum gemäß Ziffer 7.1.8 vorausgehenden Aufforderung in Textform auf die bevorstehende Einschränkung hinweisen; die Ankündigungspflicht nach Ziffer 7.2 gilt hierdurch als erfüllt. 

 

Teil III: Zusätzliche Vertragsbedingungen für “Dienstwagen zuhause laden” 

 

8. Weitere Definitionen für “Dienstwagen zuhause laden” 

8.1 Auslagenerstattung-Belegmanagement bezeichnet die Version der “Dienstwagen zuhause laden” Funktion, im Rahmen derer reev die Erstellung eines Belegs ermöglicht, auf dessen Grundlage der Kunde die dem Dienstwagen-User durch Dritt-Ladevorgänge entstandenen Stromkosten selbst erstattet. 

8.2 Auslagenerstattung-Belegmanagement und Zahlung bezeichnet die Version der “Dienstwagen zuhause laden” Funktion, im Rahmen derer reev die dem Dienstwagen-User durch Dritt-Ladevorgänge entstandenen Stromkosten im Namen und auf Rechnung des Kunden sowie nach dessen vorheriger Freigabe erstattet. 

8.3 Dritt-Ladestation bezeichnet ein System zum Laden von E-Fahrzeugen, das von einem Dienstwagen User genutzt wird und keine Kunden-Ladestation ist. 

8.4 Dritt-Ladevorgang bezeichnet das Anschließen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs durch einen Dienstwagen-User an einer Dritt-Ladestation von einem Mindestverbrauch von 0,1 kWh. Vorgänge, die unter diesem Grenzwert liegen, werden als fehlerhafte Ladevorgänge bezeichnet und werden nicht erfasst. 

8.5 Dienstwagen-User bezeichnet Nutzer eines E-Fahrzeugs des Kunden (Dienstwagen), die Nutzer von Dritt-Ladestationen (z.B. eigenen Wallboxen) sind und denen der Kunde (regelmäßig aufgrund separater vertraglicher Grundlage zwischen dem Kunden und dem Dienstwagen-User) die Übernahme der durch das Laden des Dienstwagens verursachten Ladekosten zugesagt hat. 

 

9. Leistungen von reev; Abrechnung der Dritt-Ladevorgänge 

9.1 Wahl der Produktversion durch den Kunden 

Der Kunde wählt bei der Bestellung der Funktion “Dienstwagen zuhause laden” zwischen der Produktversion Auslagenerstattung-Belegmanagement sowie der Produktversion Auslagenerstattung-Belegmanagement und Zahlung aus:  

9.1.1 Im Rahmen der Produktversion Auslagenerstattung-Belegmanagement und Zahlung wird reev dem Kunden regelmäßig eine Übersicht über die von den jeweiligen Dienstwagen-Usern getätigten Dritt-Ladevorgängen und die hierdurch entstandenen Stromkosten zur Freigabe der hierdurch begründeten Erstattungszahlung zur Verfügung stellen. Für diesen Fall vereinbaren der Kunde und reev hiermit das Zahlverfahren, wonach der Kunde reev durch Freigabe der einzelnen Erstattungszahlung innerhalb der Anwendung beauftragt, die einzelne Erstattungszahlung an den jeweiligen Dienstwagen-User zu bezahlen. reev übermittelt dem Kunden monatlich eine Abrechnung der Erstattungszahlungen, vereinnahmt die entsprechenden Zahlungen vom Kunden und leitet sie an den jeweiligen Dienstwagen-User weiter. Dieses Zahlverfahren ist beschränkt auf Zahlungen von Erstattungen aus der “Dienstwagen zuhause laden”-Funktion. 

9.1.2 Im Rahmen der Produktversion Auslagenerstattung-Belegmanagement ermöglicht reev die Erstellung eines Belegs auf dessen Grundlage der Kunde selbst die Stromkosten des Dienstwagen-Users für Dritt-Ladevorgänge erstattet. In diesem Fall findet keine Zahlungsabwicklung von Dritt-Ladevorgängen über reev (oder den PSP) statt. 

 

9.2 Wechsel der Produktversion 

Der Kunde kann die Produktversion wechseln, indem er reev 4 Wochen vor Ende einer Abrechnungsperiode benachrichtigt.  

 

10. Rechte und Pflichten des Kunden 

 

10.1 Verpflichtungen des Kunden und Haftung 

Verpflichtungen unter dieser Ziffer 10 treffen, auch wenn Dritt-Ladestationen im Eigentum eines Dritten stehen, grundsätzlich den Kunden als Vertragspartner von reev. Soweit der Kunde sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen des Dienstwagen-Users bedient, hat er ein Verschulden des Dienstwagen-Users in gleichem Maße zu vertreten wie eigenes Verschulden. 

 

10.2 Registrierung und Hinterlegung der Dritt-Ladestationen in der Anwendung 

Um die “Dienstwagen zuhause laden”-Funktion nutzen zu können, muss der Kunde sämtliche erforderlichen Daten der Dritt-Ladestation sowie den für die Abrechnung der Ladevorgänge an der Dritt-Ladestation maßgeblichen Stromkostentarif über die Anwendung zur reev Platform erfassen. Solange eine vollständige Erfassung der Dritt-Ladestation über die Anwendung unterbleibt, kann die “Dienstwagen zuhause laden”-Funktion nicht vom Kunden genutzt werden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Daten. Dies gilt auch dann, wenn er dem Dienstwagen-User die Möglichkeit gibt, die Daten selbst über die reev App einzugeben. 

 

10.3 Erfassung des Stromkostentarifs durch den Kunden 

Der Kunde sorgt in eigener Verantwortung für die korrekte Erfassung des für die Abrechnung der Auslagenerstattung anzuwendenden Stromkostentarifs. Die reev App ermöglicht dem Kunden die Speicherung eines durch den Kunden bereitzustellenden entsprechenden Nachweises (z.B.Stromrechnung oder Vertragsunterlagen). Der Kunde kann dem Dienstwagen-User die Möglichkeit geben, den Stromkostentarif und/oder den Nachweis selbst über die App einzugeben. Es ist Aufgabe des Kunden, die Richtigkeit der Angaben des Dienstwagen-Users zu überprüfen. reev schuldet keine Überprüfung der etwaig vom Dienstwagen-User mitgeteilten Stromkostentarife, zur Verfügung gestellten Nachweise oder weiteren Informationen des Kunden oder des Dienstwagen-Users auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Rechtskonformität. Der Kunde stellt selbst sicher, dass er die zur ordnungsgemäßen Dokumentation einer lohnsteuerbefreiten Auslagenerstattung benötigten Angaben und Unterlagen erhält und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend verwahrt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist reev nicht mehr zur Bereitstellung von Abrechnungsunterlagen verpflichtet. 

 

10.4 Technische Anforderungen an Dritt-Ladestationen 

10.4.1 Der Kunde sorgt in eigener Verantwortung für Herstellung und Aufrechterhaltung, der für die Anbindung der von ihm zur reev Platform erfassten Dritt-Ladestationen notwendigen Funktionalitäten, technischen Voraussetzungen und Vorrichtungen (insbesondere (i) der technischen Voraussetzungen gemäß der Anlage Technische Anforderungen an Kunden-Ladestationen, sowie (ii) der Implementierung einer der in Anlage Authentisierungsvarianten für Dritt-Ladestationen vorgesehenen Ladeschlüssel). 

10.4.2 Sofern Dritt-Ladestationen den Anforderungen dieser Vertragsbedingungen, insbesondere dieser Ziffer 10 nicht entsprechen, kann die Funktion “Dienstwagen zuhause laden” nicht genutzt werden. reev hat zudem das Recht, derartige Dritt-Ladestationen nach Setzung einer angemessenen Frist von der reev Platform trennen zu lassen und die zur reev Platform erfassten Dritt-Ladestationen entsprechend zu korrigieren. 

 

10.5 Einhaltung regulatorischer und steuerrechtlicher Anforderungen 

reev übernimmt keine Verantwortung für die Beschaffung des Ladestroms und die Einhaltung aller mit dem Betrieb der Dritt-Ladestationen oder der Auslagenerstattung verbundenen energie- und eichrechtlichen, zivil-, und steuerrechtlichen Vorschriften und die Zahlung aller damit verbundenen Steuern und Abgaben, insbesondere von Stromsteuer oder Lohnsteuer.  

 

Teil IV: Zusätzliche Vertragsbedingungen für Roaming Services 

11. Weitere Definitionen für Roaming Services 

 

11.1 Drittanbieter-Plattform bezeichnet eine von Dritten (z.B. der Hubject GmbH) betriebene, softwarebasierte eMobility B2B-Service Plattform, die Betreiber und/oder Vermarkter von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Anbieter bzw. Nutzer von Elektromobilitätsleistungen miteinander vernetzt. 

 

11.2 EMP bezeichnet einen EMobility Provider, der Partner der Drittanbieter-Plattform ist. Eine Vertragsbeziehung zwischen EMP und dem Kunden kommt mit diesen Vertragsbedingungen und auch sonst im Rahmen der Roaming Services nicht zu Stande, der Kunde geht lediglich ein Vertragsverhältnis mit reev ein. 

 

11.3 EM User bezeichnet Vertragskunden der EMPs, die E-Fahrzeuge benutzen. Ein EM User führt an einer Kunden-Ladestation einen Ladevorgang über die Drittanbieter-Plattform durch und kann über mehrere Identifikationsmedien verfügen. Die Roaming Vermarktung der Kunden-Ladestationen an Nutzer von E-Fahrzeugen, die keine vertragliche Beziehung zu einem EMP haben und nur punktuell laden wollen, ist nicht Gegenstand von Roaming Services; eine solche Vermarktung kann aber über ad hoc Laden erfolgen. 

 

11.4 Leistungspreis ist der zwischen reev und dem Kunden vereinbarte Preis für Ladevorgänge von EM Usern in EUR/kWh. 

 

11.5 Roaming Services bezeichnet die Anmeldung der Kunden-Ladestationen zur Drittanbieter-Plattform durch reev, die kommerzielle Vermarktung, Nutzung und Verwertung der Kunden-Ladestationen über die Drittanbieter-Plattform durch reev im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und eigenes Risiko sowie die Abrechnung der über die Drittanbieter-Plattform generierten Ladevorgänge zwischen reev und dem Kunden. 

 

11.6 Roaming Vermarktung bezeichnet die Vermarktung der Kunden-Ladestationen durch reev im Rahmen der Roaming Services. 

 

12. Einräumung des kommerziellen Nutzungs- und Verwertungsrechts 

Zur Erbringung von Roaming Services beauftragt der Kunde reev die Kunden-Ladestationen auch EM Usern für Ladevorgänge verfügbar zu machen und räumt reev hierfür ausschließlich für Zwecke der Erbringung der Roaming Services eine zeitlich auf die Dauer des Vertragsverhältnisses begrenzte, jedoch räumlich und kundenseitig nicht begrenzte Nutzung und Verwertung an den Kunden-Ladestationen ein. 

 

13. Leistungen und Pflichten von reev 

 

13.1 Grenzen der Leistungserbringung 

reev erbringt die Roaming Services an den Kunden. Im Rahmen der Erbringung der Roaming Services ist reev nicht dazu verpflichtet,  

13.1.1 dem Kunden Zugang zu der Drittanbieter-Plattform zu verschaffen oder die Drittanbieter-Plattform dem Kunden auf sonstige Weise zur Nutzung zu überlassen; 

13.1.2 eine bestimmte Auslastung der Kunden-Ladestationen oder eine bestimmte Anzahl von Ladevorgängen sicherzustellen. 

Des Weiteren weist reev darauf hin, dass die unter Ziffer 3.6 genannten Nutzungsbedingungen eines CPO (gleich ob die Mustervorlage oder eigene Nutzungsbedingungen in der Anwendung hinterlegt werden) im Rahmen der Erbringung der Roaming Services gegenüber den EM Usern nicht durchgesetzt werden können. Es gelten insoweit die Bedingungen der Drittanbieter-Plattform auf welche reev keinen Einfluss hat. Die mögliche Einbeziehung von Nutzungsbedingungen des Kunden (auch gegenüber EMPs bzw. EM Usern) durch gut lesbaren Aushang an den Kunden-Ladestationen (einschließlich deren rechtliche Prüfung) bleibt dem Kunden vorbehalten. 

 
13.2 Vertragliche Beziehungen zwischen reev und den EMPs 

reev schließt zum Zwecke der Roaming Vermarktung einen Teilnehmervertrag mit den auf der Drittanbieter-Plattform registrierten EMPs. Durch den Abschluss und die Einhaltung der Vertragsbedingungen des Teilnehmervertrages mit den EMPs trägt reev dafür Sorge, den EM Usern der jeweiligen EMPs einen Zugang zu den und die Nutzung der durch den Kunden bereitgestellten Kunden-Ladestationen zu ermöglichen. 

 

13.3 Abrechnung der Ladevorgänge als Leistungsbestandteil 

reev wird die Roaming Vermarktung der Kunden-Ladestationen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko nach Maßgabe der Ziffer 13 durchführen und entweder selbst oder durch einen PSP eine monatliche Gutschrift der durchgeführten Ladevorgänge mit einem Einzelnachweis an den Kunden erstellen. 

 

14. Abrechnung der Ladevorgänge bei der Roaming Vermarktung 

 

14.1 Leistungspreis 

Der von reev an den Kunden geschuldete Leistungspreis entspricht für jeden Ladevorgang einem Betrag in EUR pro kWh, welcher dem Leistungs- und Preisverzeichnis des jeweiligen Produkts reev Platform in seiner gültigen Fassung entnommen werden kann. 

 

14.2 Anpassungen des Leistungspreises 

reev behält sich vor, den vereinbarten Leistungspreis jederzeit nach billigem Ermessen der Entwicklung der Strompreise und/oder der Preise einer Drittanbieter-Plattform anzupassen.  

14.2.1 reev wird dem Kunden eine Erhöhung des Leistungspreises über die Anwendung mitteilen. Die Erhöhung des Leistungspreises tritt jeweils mit Ablauf des auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats mit Wirkung für die Zukunft in Kraft.  

14.2.2 reev wird dem Kunden eine Reduzierung des Leistungspreises spätestens vier Wochen vor deren Inkrafttreten über die Anwendung mitteilen. Die Reduzierung des Leistungspreises tritt jeweils ab Beginn des darauffolgenden Quartals mit Wirkung für die Zukunft in Kraft. 

Im Falle Reduzierung des Leistungspreises seitens reev ist der Kunde berechtigt, reev das Nutzungs- und Verwertungsrecht nach Ziffer 12 zu entziehen. In diesem Fall wird reev die betroffenen Kunden-Ladestationen von der Drittanbieter-Plattform trennen und die in der Anwendung hinterlegte Ladestations-Liste entsprechend korrigieren. 

 

14.3 Abrechnung des Leistungspreises und Auszahlung an den Kunden 

Die Abrechnung der über die Drittanbieter-Plattform generierten Ladevorgänge und deren Auszahlung an den Kunden erfolgt entweder (1) durch reev selbst oder (2) reev wird zur Abwicklung der erforderlichen finanziellen Transaktionen nach eigenem Ermessen einen von ihr beauftragten PSP einsetzen. 

Die durchgeführten Ladevorgänge von EM Usern werden dem Kunden gegenüber entweder durch reev oder den PSP jeweils per geleisteter hundertstel kWh abgerechnet. Hierzu erstellt reev oder der PSP bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats eine Gutschrift an den Kunden, die eine Auflistung der getätigten Ladevorgänge beinhaltet. Fehlerhafte Ladevorgänge werden nicht aufgelistet. Die in der Gutschrift ausgewiesenen abgerechneten Beträge für die Ladevorgänge (abzüglich der jeweiligen Gebühr je Transaktion, welche dem Preisverzeichnis des jeweiligen Produkts reev Platform in seiner gültigen Fassung entnommen werden können) werden durch reev oder den PSP innerhalb von 20 Kalendertagen nach Erstellung der Gutschrift an den Kunden auf ein durch den Kunden zu benennendes Bankkonto ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt netto zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. 

reev wird wiederum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und eigenes Risiko dem EMP eine Gebühr nebst Verwaltungsaufschlag für die Abrechnung der Roaming Services in Rechnung stellen. reev ist in der Wahl der Höhe der dem EMP in Rechnung gestellten Beträge frei und gegenüber dem Kunden nicht weisungsgebunden. reev hat keinen Einfluss auf die Gebühren, die der EMP anschließend dem jeweiligen EM User in Rechnung stellt. reev trägt bei der Abrechnung das Clearing-Risiko gegenüber dem EMP. 

 

14.4 Reklamationen 

Bei Reklamationen bezüglich der Richtigkeit von durch EM User durchgeführten Ladevorgängen wird reev den durch den EMP angezeigten Vorgang technisch und inhaltlich prüfen. reev wird dabei verifizieren, dass die durch die Kunden-Ladestation übermittelten Daten plausibel und inhaltlich korrekt sind. Stellt reev fest, dass die durch die Kunden-Ladestation übermittelten Daten fehlerhaft und/oder nicht plausibel sind, so wird reev der Reklamation des EMP entsprechen und eine einvernehmliche Lösung der Reklamation herbeiführen. Erfolgt daraus resultierend eine Rückerstattung von Gebühren an den EMP bzw. EM User, so wird der dem Kunden entsprechend gutgeschriebene Leistungspreis mit der nachfolgenden Gutschrift abgezogen und mit dem getätigten Umsatz saldiert. reev wird durch vorsorgende Datenvalidierung Sorge tragen, Reklamationen so gering wie möglich zu halten.  

 

Teil V: Zusätzliche Vertragsbedingungen für Payment Terminal 

 

15. Weitere Definitionen für Payment Terminal 

 

15.1 Drittanbieter-Plattform bezeichnet eine von Dritten (z.B. myPayter) betriebene digitale Infrastruktur, mittels welcher das Kunden-Zahlungsterminal betrieben und welche durch reev technisch an die reev Platform angebunden wird. 

15.2 Kunden-Zahlungsterminal bezeichnet ein Kartenzahlungssystem des Kunden (z.B. eigenes oder gemietetes Systems) für die Zahlungsabwicklung zwischen PT User und Kunde an Kunden-Ladesäulen über physische oder digitale Zahlungskarten, welches von einer Drittanbieter-Plattform betrieben wird. Das Kunden-Zahlungsterminal kann freistehend im Bereich der Kunden-Ladestationen installiert oder in die Kunden-Ladestation integriert sein. 

 

15.3 Ladevorgang mit Kunden-Zahlungsterminal bezeichnet das Aufladen eines Elektrofahrzeugs des PT Users an einer Kunden-Ladestation ohne vorherige Anmeldung oder Registrierung des PT Users beim Kunden mit kontaktloser Zahlung am Kunden-Zahlungsterminal, wodurch ein spontanes Laden auch ohne zuvor bestehende vertragliche Beziehung zwischen PT-User und Kunde ermöglicht wird. 

 

15.4 PSP-Zahlungsplattform bezeichnet eine von dem PSP (z.B. Elavon) betriebene digitale Zahlungsinfrastruktur, über welche die Abwicklung von Zahlungen von PT Usern an den Kunden bei einem Ladevorgang mit Kunden-Zahlungsterminal ganz oder teilweise durchgeführt wird und welche durch reev technisch an die reev Platform angebunden wird. 

 

15.5 PT Services bezeichnet Software as a Service-Leistungen im Rahmen der technischen Anbindung des Kunden-Zahlungsterminals an die reev Platform durch reev, und die Ermöglichung einer kommerziellen Vermarktung der Ladevorgänge mit Kunden-Zahlungsterminal durch den Kunden. 

 

15.6 PT Tarif bezeichnet den von dem Kunden in der reev Anwendung festgelegten Preis in EUR/kWh für Ladevorgänge von PT Usern. 

 

15.7 PT User bezeichnet die Nutzer eines E-Fahrzeugs, welche das Kunden-Zahlungsterminals zur Bezahlung eines Ladevorgangs mit Kunden-Zahlungsterminal nutzen. 

 

16. Leistungen von reev, Einräumung der kommerziellen Nutzungsrechte 

 

16.1 Leistungen von reev, Einräumung der Nutzungsrechte 

16.1.1 Der Kunde beauftragt reev mit der Erbringung von PT Services. reev erbringt diese PT Services gegen Entgelt. Die kommerzielle Vermarktung der Kunden-Ladestationen über das Kunden-Zahlungsterminal erfolgt im Namen, auf Rechnung und eigenes Risiko des Kunden unter Verwendung der reev Anwendung. 

16.1.2 Hierbei beauftragt der Kunde reev, die Kunden-Ladestationen mit Kunden-Zahlungsterminal für Ladevorgänge über die Drittanbieter-Plattform verfügbar zu machen. 

16.1.3 Der Kunde beauftragt reev als Vermittler, Zahlungen der PT User aus Ladevorgängen mit Kunden-Zahlungsterminal über die PSP-Zahlungsplattform im Namen und auf Rechnung des Kunden abzuwickeln. Ein Stromlieferungs- und Nutzungsvertrag kommt nur zwischen dem Kunden und dem PT User zustande. Der Kunde beauftragt reev als Vermittler, Zahlungen der PT User aus dem Stromlieferungs- und Nutzungsvertrag entgegenzunehmen. Abrechnung und Auszahlung an den Kunden ist in Ziffer 19.3 unten geregelt. 

16.1.4 Ausschließlich im Rahmen der Erbringung der PT Services räumt reev dem Kunden eine zeitlich auf die Dauer des Vertragsverhältnisses begrenzte, jedoch räumlich und kundenseitig nicht begrenzte Nutzung der Kunden-Ladestationen ein. 

 

16.2 Personengebundenheit 

Die Nutzungsrechte im Rahmen der Erbringung der PT Services sind personengebunden und werden ausschließlich dem Kunden eingeräumt. Eine Weiterveräußerung oder Weiterübertragung durch den Kunden ist nicht zulässig. 

 

17. Laufzeit und Kündigung 

Die Laufzeit und Kündigungsfrist der Vereinbarung über die Erbingung von PT Services entsprechen der Laufzeit und Kündigungsfrist der SaaS Leistungen. 

Sollten im Rahmen von PT Services seitens der Anbieter der Drittanbieter-Plattform und/oder der PSP-Zahlungsplattform Stornierungsgebühren anfallen, sind diese vom Kunde zu tragen. 

 

18. Leistungen und Pflichten von reev 

 

18.1 Grenzen der Leistungserbringung 

Im Rahmen der Erbringung der PT Services ist reev nicht dazu verpflichtet,   

18.1.1 dem Kunden Zugang zu der Drittanbieter-Plattformoder der PSP-Zahlungsplattform zu verschaffen oder auf sonstige Weise zur Nutzung zu überlassen; 

18.1.2 eine bestimmte Auslastung der Kunden-Zahlungsterminals oder eine bestimmte Anzahl von Ladevorgängen sicherzustellen. 

Des Weiteren weist reev darauf hin, dass die mögliche Einbeziehung der unter Ziffer 3.6 genannten Nutzungsbedingungen eines CPO (gleich ob die Mustervorlage oder eigene Nutzungsbedingungen in der Anwendung hinterlegt werden) auch gegenüber PT Usern durch gut lesbaren Aushang an den Kunden-Ladestationen und an den Kunden-Zahlungsterminals (einschließlich deren rechtliche Prüfung) dem Kunden vorbehalten bleibt. 

 

18.2 Vermarktung der Kunden-Ladestationen 

reev wird die Vermarktung der Kunden-Ladestationen über den Kunden-Zahlungsterminal im Namen, auf Rechnung und auf Risiko des Kunden nach Maßgabe der Ziffer 16 durchführen und entweder selbst oder durch einen PSP eine monatliche Gutschrift der durchgeführten Ladevorgänge mit einem Einzelnachweis an den Kunden erstellen. 

 

19. Abrechnung der Ladevorgänge über den Kunden-Zahlungsterminals 

Die Abrechnung der Ladevorgänge von PT Usern ist ein wesentlicher Leistungsbestandteil von PT Services. Soweit der Kunde die Kunden-Ladestationen über den Kunden-Zahlungsterminal an PT User vermarktet, erfolgt die Zahlungsabwicklung gegenüber dem PT User nicht durch reev selbst, sondern durch den PSP im Namen und auf Rechnung des Kunden. 

 

19.1 Festlegung des PT Tarifs durch den Kunden 

19.1.1 Voraussetzung für die Nutzung der Zahlungsabwicklung ist die Hinterlegung des für PT User geltenden Tarifs in EUR pro kWh durch den Kunden über die reev Anwendung. Der Kunde ist jederzeit dazu berechtigt, den Tarif oder die Bedingungen zu ändern. 

19.1.2 Daneben legt der Kunde ggf. auch weitere Bedingungen für den Ladevorgang in eigener Verantwortung fest. Der jeweils hinterlegte Tarif sowie die weiteren Bedingungen werden dem PT User vor dem Start des Ladevorgangs angezeigt. 

19.1.3 Der Kunde verpflichtet sich, reev von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die mit Blick auf die für den Bezug von Ladestrom geltenden Bedingungen wegen möglicherweise rechtlich fehlerhafter oder unvollständiger Informationen von Dritten gegenüber reev erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn reev die von dem Kunden erhaltenen Informationen unzutreffend oder unvollständig auf der reev Platform wiedergegeben hat. 

 

19.2 Abrechnung der Ladevorgänge gegenüber einem PT User durch den PSP 

19.2.1 Der PSP nimmt die Abrechnung des Ladevorgangs gegenüber dem PT User vor. 

19.2.2 Über die reev App erhält der PT User je Transaktion einen Beleg im Namen und auf Rechnung des Kunden. 

19.2.3 Die Abrechnung der Ladevorgänge an PT User erfolgt durch den PSP. Um Fehler in der Abrechnung und der Einbringung von Forderungen zu vermeiden, sind die maximalen für einen Ladevorgang entstehenden Kosten auf einen Nettobetrag begrenzt. Die aktuell geltende Höhe der Begrenzung wird PT Usern vor dem Strart des Ladevorgangs auf dem Kunden-Zahlungsterminal angezeigt.  

 

19.3 Abrechnung und Auszahlung an den Kunden 

19.3.1 Die Auszahlung der von reev über den PSP vereinnahmten Beträge aus den über das Kunden-Zahlungsterminal abgewickelten Ladevorgänge erfolgt über die reev Anwendung. Hierzu erstellt reev im Namen des Kunden monatlich eine Zahlungsaufforderung an reev.  

19.3.2 Dem Kunden werden jeweils nach Ablauf eines Abrechnungszeitraums von einem (1) Monat alle entsprechenden Beträge der für diesen Abrechnungszeitraum vorgenommenen Ladevorgänge innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums ausgezahlt. Der Kunde hat die Möglichkeit die Abrechnungen zum jeweiligen Abrechnungszeitraum im System einzusehen.  

19.3.3 Der PSP erhält eine Gebühr je Transaktion. Die transaktionsbezogenen Gebühren werden dem Kunden von reev monatlich in Rechnung gestellt und können dem Preisverzeichnis in seiner gültigen Fassung entnommen werden. 

 

19.4 Reklamationen 

19.4.1 Bei Reklamationen bezüglich der Richtigkeit von durch PT User durchgeführten Ladevorgängen wird reev den durch den Kunden-Zahlungsterminals angezeigten Vorgang technisch und inhaltlich prüfen. reev wird dabei verifizieren, ob die durch die Kunden-Ladestation übermittelten Daten inhaltlich korrekt sind.  

19.4.2 Stellt reev fest, dass die durch die Kunden-Ladestation und das Kunden-Zahlungsterminal übermittelten Daten fehlerhaft sind, so wird reev der Reklamation des PT Users entsprechen und eine einvernehmliche Lösung der Reklamation herbeiführen. Erfolgt daraus resultierend eine Rückerstattung von Gebühren an den PT User, so wird der dem Kunden entsprechend gutgeschriebene Leistungspreis mit der nachfolgenden Gutschrift abgezogen und mit dem getätigten Umsatz saldiert. reev wird durch vorsorgende Datenvalidierung Sorge tragen, Reklamationen so gering wie möglich zu halten. 

 

20. Gewährleistung, Pflichten und Obliegenheit 

Es gelten die Vertragsbedingungen Teil II, 5 und 6. 

 

Teil VI: Zusätzliche Vertragsbedingungen für das Produkt reev THG-Quoten 

 

21. Weitere Definitionen für das Produkt reev THG-Quoten 

 

21.1 Batterieelektrofahrzeug bezeichnet reine Batterieelektrofahrzeuge im Sinne von § 2 Abs. 3 der 38. BImSchV, deren Halter der Kunde ist. 

21.2 Marktpreis bezeichnet den von Argus Media Ltd. publizierten Preis für den Handel mit THG-Quoten in Euro pro Tonne CO2.  

21.3 Quoten-Entgelt bezeichnet das jeweils zwischen reev und dem Kunden geltende Entgelt für die Übertragung der THG-Quoten durch reev.  

21.4 Quotenhändler bezeichnet einen Dienstleister, der (i) die Vermarktung der THG-Quoten gegenüber Quotenverpflichteten betreibt und (ii) die Abwicklung des THG-Quotenhandels gegenüber den zuständigen Behörden übernimmt. 

21.5 Quotenverpflichteter bezeichnet eine Person die aufgrund des Inverkehrbringens von Otto- oder Dieselkraftstoffen nach § 37a Abs. 1 und Abs. 4 BImSchG verpflichtet ist, die hierdurch verursachten Treibhausgasemissionen zu mindern. Die Minderung erfolgt über sog. Erfüllungsoptionen. Die Entnahme elektrischen Stroms zur Verwendung in Straßenfahrzeugen stellt eine solche Erfüllungsoption dar. 

21.6 THG-Quotenhandel bezeichnet die entgeltliche Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen eines Quotenverpflichteten durch einen Dritten. 

 

22. Übertragung des Rechts zur Teilnahme am THG-Quotenhandel 

Der Kunde überträgt reev bei Bestellung des Produkts reev THG-Quoten das Recht, mit den zur reev Platform erfassten öffentlich zugänglichen Ladepunkten und/oder Batterieelektrofahrzeugen in dem jeweils vereinbarten Umfang am THG-Quotenhandel teilzunehmen (Bestimmung einer Person als Dritten im Sinne der §§ 5 Abs. 1 S. 2 und 7 Abs. 5 der 38. BImSchV). 

 

23. Leistungen und Pflichten von reev 

 

23.1 Beauftragung eines Quotenhändlers 

reev beauftragt einen Quotenhändler zur Teilnahme am THG-Quotenhandel mit den zur reev Platform erfassten Ladepunkten des Kunden und/oder den Batterieelektrofahrzeugen, jeweils in dem vereinbarten Umfang. 

 

23.2 Quoten-Entgelt 

reev schuldet dem Kunden für die Übertragung des Rechts zur Teilnahme am THG Quotenhandel ein Quoten-Entgelt.  

23.2.1 Das zum jeweiligen Zeitpunkt und für den Rest des laufenden Kalenderjahres gültige Quoten-Entgelt wird reev dem Kunden bei Erfassung eines Ladepunktes und/oder Batterieelektrofahrzeugs des Kunden in der Anwendung anzeigen. Für Ladepunkte und/oder Batterieelektrofahrzeuge die zu einem anderen Zeitpunkt erfasst werden, kann ein anderes Quoten-Entgelt gelten (welches für diese Ladepunkte und/oder Batterieelektrofahrzeuge für den Rest des laufenden Kalenderjahres gilt).  

23.2.2 Erfasst der Kunde Ladepunkte und/oder Batterieelektrofahrzeuge für das Produkt reev THG-Quoten, gilt das dem Kunden jeweils in der Anwendung angezeigte Quoten-Entgelt für die jeweiligen Ladepunkte und/oder Batterieelektrofahrzeuge für den Rest des laufenden Kalenderjahres. 

23.2.3 reev behält sich das Recht vor, in den folgenden Fällen das jeweils gültige Quoten-Entgelt auch innerhalb des laufenden Kalenderjahres anzupassen,  

23.2.3.1 im Falle einer Veränderung des Marktpreises innerhalb eines Kalenderjahres um mehr als 20% an den sodann aktuellen Marktpreis für THG-Quoten; 

23.2.3.2 im Falle der Beauftragung eines anderen Quotenhändlers zur Teilnahme am Quotenhandel, wenn dieser Wechsel aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des bisher beauftragten Quotenhändlers resultiert.  

reev wird dem Kunden die Anpassung des Quoten-Entgelts unverzüglich in Textform mitteilen.  

23.2.4 Im Falle einer Reduzierung des Quoten-Entgelts nach Ziffer 23.2(c) ist der Kunde berechtigt, das Produkt reev THG-Quoten in der Anwendung zu deaktivieren. Dies hat keine Auswirkungen auf andere zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Leistungen (z.B. SaaS Leistungen).  

23.2.5 Vier (4) Wochen vor Ende des Kalenderjahres informiert reev den Kunden (z.B. über die Anwendung und/oder per E-Mail) über das für das folgende Kalenderjahr für die zu diesem Zeitpunkt erfassten Ladepunkte des Kunden gültige Quoten-Entgelt an. Der Kunde hat daraufhin die Möglichkeit die Funktion THG-Quoten bis zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahres in der Anwendung zu deaktivieren. Deaktiviert der Kunde die Funktion THG-Quoten innerhalb dieser Frist, endet die Übertragung des Rechts zur Teilnahme am THG-Quotenhandel mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres gemäß Ziffer 26. Wird die Funktion nicht innerhalb der Frist deaktiviert, überträgt der Kunde das Recht zur Teilnahme am THG-Quotenhandel mit den erfassten Ladepunkten des Kunden für das folgende Kalenderjahr zu dem sodann gültigen Quoten-Entgelt.  

 

23.3 Fälligkeit des Quoten-Entgelts für öffentlich zugängliche Ladepunkte  

Zur Teilnahme am THG-Quotenhandel ist die Zertifizierung des über die vereinbarten öffentlich zugänglichen Ladepunkte des Kunden abgegebenen Stroms zur Verwendung in Elektrofahrzeugen erforderlich. Die Abwicklung der Zertifizierung bei der zuständigen Behörde (derzeit das Umweltbundesamt) übernimmt der Quotenhändler. Die Zertifizierung erfolgt auf Basis der vom Kunden gem. Ziffer 24.1 regelmäßig zu übermittelnden Informationen. Der Quotenhändler leitet diese an die zuständige Behörde weiter. Die Auszahlung des Quoten-Entgelts erfolgt – unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde – spätestens acht (8) Wochen nachdem reev von der erfolgreichen Zertifizierung Kenntnis erlangt hat und (im Fall der Auszahlung durch reev) der Quotenhändler reev die entsprechenden Vermarktungserlöse ausgezahlt hat. 

 

23.4 Fälligkeit des Quoten-Entgelts für Batterieelektrofahrzeuge 

Das Quoten-Entgelt für Batterieelektrofahrzeuge wird dem Kunden spätestens acht (8) Wochen nachdem reev von der erfolgreichen Zertifizierung Kenntnis erlangt hat und (im Fall der Auszahlung durch reev) der Quotenhändler reev die entsprechenden Vermarktungserlöse ausgezahlt hat. 

 

23.5 Auszahlung des Quoten-Entgelts 

Die Auszahlung des Quoten-Entgelts erfolgt entweder durch reev selbst oder durch einen Dritten (z.B. den Quotenhändler oder ein von diesem beauftragter Zahlungsdienstleister). Soweit dem Kunden bei Bestellung des Produkts reev THG-Quoten mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der Kunde zwischen diesen frei wählen. reev ist nicht verpflichtet dem Kunden mehrere Auszahlungsoptionen anzubieten. Das Quoten-Entgelt versteht sich als Nettobetrag und wird zzgl. etwaig anwendbarer Umsatzsteuer an den Kunden ausgezahlt. Der Kunde ist für die Abführung von Umsatzsteuer selbst verantwortlich. 

 

24. Rechte und Pflichten des Kunden 

 

24.1 Ermöglichen des THG-Quotenhandels für öffentlich zugängliche Ladepunkte 

24.1.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass seine zur reev Platform erfassten öffentlich zugänglichen Ladepunkten alle erforderlichen Voraussetzungen zur Nutzung des Produktes reev THG-Quoten erfüllen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus den Vorgaben der 38. BImSchV (oder aus einer diese ersetzenden gesetzlichen Regelung) und können der Anlage Voraussetzungen zur Teilnahme am THG-Quotenhandel entnommen werden. reev ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Anlage an die jeweils geltende Rechtslage anzupassen. Die Regelungen der Ziffer 27 bleiben unberührt. 

24.1.1 reev benötigt gem. § 6 Abs. 1 der 38. BImSchV (oder einer diese ersetzenden gesetzlichen Regelung) die in der Anlage Voraussetzungen zur Teilnahme am THG-Quotenhandel bezeichneten Information zur Teilnahme am THG-Quotenhandel für öffentlich zugängliche Ladepunkte. reev wird diese Informationen automatisch über die reev Platform abrufen. reev ist berechtigt, diese Informationen dem Quotenhändler zum Zweck des THG-Quotenhandels zur Verfügung zu stellen.  

Soweit Informationen nicht automatisch abgerufen werden können (z.B. im Fall einer Änderung der gesetzlich erforderlichen Informationen), verpflichtet sich der Kunde, alle zumutbaren und erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, um reev die Teilnahme am THG-Quotenhandel mit den öffentlich zugänglichen Ladepunkten des Kunden (weiterhin) zu ermöglichen.  

 

24.2 Ermöglichen des THG-Quotenhandels für Batterieelektrofahrzeuge 

Der Kunde ermöglicht reev die Teilnahme am THG-Quotenhandel für Batterieelektrofahrzeuge, indem er reev unverzüglich nach Bestellung des Produkts reev THG-Quoten, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres, eine Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über die Anwendung zur Verfügung stellt. Der Kunde wird reev eine neue Kopie übersenden, soweit die übermittelte Kopie unleserlich, von ungenügender Qualität oder sonst ungeeignet ist. Weitere Bedingungen zur Nutzung der reev THG-Quoten für Batterieelektrofahrzeuge finden sich in der Anlage Voraussetzungen zur Teilnahme am THG-Quotenhandel. 

 

25. Exklusivität 

 

25.1 Garantie und Unterlassen anderweitiger Übertragungen 

Der Kunde garantiert im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens gem. § 311 BGB, dass er keine andere Person als Dritten zur Teilnahme am THG-Quotenhandel mit den vereinbarten öffentlich zugänglichen Ladepunkten oder den Batterieelektrofahrzeugen bestimmt hat.  

Der Kunde wird es für die Laufzeit des Produkts reev THG-Quoten unterlassen, (i) andere Personen als Dritte zur Teilnahme am THG-Quotenhandel mit den vereinbarten öffentlich zugänglichen Ladepunkten oder Batterieelektrofahrzeugen zu bestimmen und (ii) selbst mit den vereinbarten öffentlich zugänglichen Ladepunkten oder Batterieelektrofahrzeugen am THG-Quotenhandel teilzunehmen. 

 

25.2 Rechtsfolgen bei Verletzung der Garantie oder Vornahme anderweitiger Übertragungen 

Teilt der Quotenhändler oder die zuständige Behörde reev mit, dass der Kunde bereits eine andere Person als Dritten zur Teilnahme am THG-Quotenhandel bestimmt hat, so ist reev berechtigt, die Auszahlung des Quoten-Entgelts für das entsprechende Kalenderjahr für die jeweiligen öffentlich zugänglichen Ladepunkte oder Batterieelektrofahrzeuge zu verweigern. reev wird den Kunden über eine solche Mitteilung des Quotenhändlers oder des Umweltbundesamtes unverzüglich informieren. 

Der Kunde ist reev zum Ersatz des aus der anderweitigen Übertragung des Rechts zur Teilnahme am THG-Quotenhandel entstehenden Schadens verpflichtet. Art und Umfang des zu ersetzenden Schadens richten sich nach den §§ 249 BGB. 

 

26. Laufzeit 

Abweichend von Ziffer 31 ist die Übertragung des Rechts zur Teilnahme am THG-Quotenhandel im Fall von Batterieelektrofahrzeugen sowie öffentlichen Ladepunkten auf das bei Bestellung des Produkts reev THG-Quoten für die betreffenden Batterieelektrofahrzeuge bzw. öffentlichen Ladepunkte laufende Kalenderjahr befristet. 

Das wechselseitige Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

 

Teil VII: Gemeinsame Vertragsbedingungen für SaaS Leistungen, “Dienstwagen zuhause laden”, Roaming Services und THG-Quoten 

 

27. Anforderungen an die Kunden-Ladestationen 

 

27.1 Registrierung und Kennzeichnung der Kunden-Ladestationen (bzw. einzelner Ladepunkte) 

27.1.1 Hinterlegung der Kunden-Ladestationen in der Anwendung 

Um die SaaS Leistungen, Roaming Services und THG-Quoten nutzen zu können, muss der Kunde sämtliche erforderlichen Daten (z.B. Ladeleistung, zeitliche wie räumliche Zugangsbeschränkungen und ggf. Grünstromnachweis) der Kunden-Ladestationen über die Anwendung zur reev Platform erfassen. Mit vollständiger Erfassung aller relevanten Ladestationsdaten sind zunächst alle Leistungsbestandteile (exklusive Roaming, ad hoc Laden, “Dienstwagen zuhause laden” und THG-Quoten) des ausgewählten Produkts aktiviert. Möchte der Kunde bereits aktivierte Leistungsbestandteile nicht nutzen, so hat er diese zu deaktivieren. Solange eine vollständige Erfassung der Kunden-Ladestationen über die Anwendung unterbleibt, können die Leistungen reevs nicht vollumfänglich vom Kunden genutzt werden. 

27.1.2 QR-Codes der reev Platform 

Anhand der durch den Kunden erfassten Ladestationsdaten generiert reev für jede erfasste Kunden-Ladestation Aufkleber mit QR-Code inklusive EVSE-ID und stellt diese dem Kunden zur Verfügung. Der Kunde ist dazu verpflichtet, an sämtlichen erfassten Kunden-Ladestationen die von reev zur Verfügung gestellten Aufkleber mit QR-Code inklusive EVSE-ID anzubringen. Der Kunde ist insoweit zur Nutzung dieser Aufkleber berechtigt und verpflichtet. 

An Kunden-Ladestationen, welche nicht mehr von reev erfasst werden, dürfen Aufkleber mit QR-Code inklusive EVSE-ID nicht mehr angebracht sein und müssen auf eigene Kosten entfernt werden. 

27.1.3 Kompatibilitätslogo der Drittanbieter-Plattform 

Darüber hinaus muss der Kunde an sämtlichen zur Nutzung von Roaming Services zur Drittanbieter-Plattform erfassten Kunden-Ladestationen spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung der Kunden-Ladestation zur Drittanbieter-Plattform durch reev das von reev zur Verfügung gestellte intercharge-Kompatibilitätslogo gut sichtbar anbringen. Der Kunde ist insoweit zur Nutzung dieses Logos berechtigt und verpflichtet.  

An Kunden-Ladestationen, die nicht oder nicht mehr zur Drittanbieter-Plattform erfasst sind, darf das intercharge-Kompatibilitätslogo nicht angebracht sein; etwaig angebrachte Logos hat der Kunde unverzüglich auf eigene Kosten zu entfernen. 

 

27.2 Mitteilung statischer und dynamischer Standortdaten 

Der Kunde muss reev die statischen und dynamischen Standortdaten seiner zur reev Platform erfassten Kunden-Ladestationen mitteilen. Diese darf reev auf der reev Platform sowie der Drittanbieter-Plattform hinterlegen, freigeben und verwenden (und insbesondere auch den EMPs mitteilen, damit die EMPs diese Daten ihren jeweiligen EM-Usern anzeigen können). Darüber hinaus ist reev berechtigt, die von dem Kunden freigegebenen Daten unverändert oder bearbeitet (etwa in aggregierter Form oder in Form einer Verknüpfung mit anderen Daten) kommerziell zu nutzen und zu verwerten oder Dritten, insbesondere Drittanbietern (z.B. der Hubject GmbH), entgeltlich und/oder kostenlos zur kommerziellen Verwertung zu überlassen. 

 

27.3 Technische Anforderungen an die Kunden-Ladestationen 

27.3.1 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die zur reev Platform erfassten Kunden-Ladestationen die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme einschlägigen öffentlich-rechtlichen Standards und Normen einhalten und entsprechend den jeweils geltenden Standards und Normen betrieben und gewartet werden. Sie müssen zudem die technischen Anforderungen gemäß der Anlage Technische Anforderungen an Kunden-Ladestationen erfüllen.  

27.3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Anbindung der von ihm zur reev Platform erfassten Kunden-Ladestationen notwendigen Funktionalitäten, technischen Voraussetzungen und Vorrichtungen (insbesondere zur Implementierung eines der in Anlage Authentisierungsvarianten bezeichneten Ladeschlüssels) herzustellen und aufrechtzuerhalten. 

27.3.3 Fällt die Betriebsfähigkeit einer erfassten Kunden-Ladestation aus, hat der Kunde dies reev unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt im Fall einer anschließenden Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit. 

27.3.4 Sofern Kunden-Ladestationen den Anforderungen dieser Vertragsbedingungen, insbesondere dieser Ziffer 27 (einschließlich der Anlagen Technische Anforderungen an Kunden-Ladestationen und Authentisierungsvarianten) nicht entsprechen, hat reev das Recht, derartige Kunden-Ladestationen nach Setzung einer angemessenen Frist von der reev Platform trennen zu lassen und die zur reev Platform erfassten Kunden-Ladestationen entsprechend zu korrigieren.  

 

27.4 Eichrechtskonformität der Kunden-Ladestationen 

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass seine zur reev Platform erfassten Kunden-Ladestationen eichrechtskonform nach den Vorschriften des geltenden Mess- und Eichgesetz sind. 

 

27.5 Bereitstellung der Kunden-Ladestationen an User 

Der Kunde verpflichtet sich, seine zur reev Platform erfassten Kunden-Ladestationen den Usern nach Maßgabe der vertraglichen Beziehungen zwischen reev und dem Kunden zur Nutzung bereitzustellen. Die Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt freier Kapazitäten der jeweiligen Kunden-Ladestation. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, ad hoc Laden oder Roaming zu deaktivieren, die generellen Nutzungsmöglichkeiten von Kunden-Ladestationen zeitlich einzuschränken oder die Nutzung von im halböffentlichen oder privaten Raum gelegenen Kunden-Ladestationen davon abhängig zu machen, dass die User zugleich weitere vor Ort durch den Kunden angebotene Dienst- oder sonstige Leistungen beziehen. Derartige Einschränkungen sowie ggf. der spätere Wegfall einer solchen hat der Kunde reev im Voraus über die Anwendung mitzuteilen.  

 

28. Einhaltung regulatorischer und steuerrechtlicher Anforderungen durch den Kunden 

Der Kunde ist (z.B. als Eigentümer, Mieter oder Betreiber der Kunden-Ladestationen) gegenüber reev für die Beschaffung des Ladestroms, den Betrieb der Kunden-Ladestationen sowie die Einhaltung aller damit verbundenen energie- und eichrechtlichen, zivil-, regulierungs- und steuerrechtlichen Vorschriften und die Zahlung aller damit verbundenen Steuern und Abgaben, insbesondere der Stromsteuer verantwortlich.  

reev schuldet insbesondere keine Überprüfung der vom Kunden mitgeteilten Preisstellungen, Vertragsbedingungen mit einem Stromversorger oder weiteren Kundeninformationen für den Bezug von Ladestrom auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Rechtskonformität. 

 

29. Gebühren für die SaaS Leistungen, “Dienstwagen zuhause laden” und Roaming Services 

 

29.1 Monatliche Gebühren 

Für die SaaS Leistungen, die “Dienstwagen zuhause laden” Funktion und Roaming Services zahlt der Kunde die vertraglich vereinbarte Vergütung, welche sich aus (i) einer monatlichen Grundgebühr pro Ladepunkt bzw. erfasster Dritt-Ladestation und ggf. (ii) einer monatlichen Gebühr je bestellter SIM-Karte und/oder (iii) einer monatlichen Grundgebühr pro Standort ergibt. Die genannten Gebühren können dem Preisverzeichnis für das jeweilige Produkt in der jeweils gültigen Fassung entnommen werden. Soweit darin nicht anders angegeben, sind alle Preise als Nettopreise dargestellt und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 

 
29.2 Zahlungsmethode, Rechnungsstellung und Fälligkeit 

Die Rechnungsstellung erfolgt im Voraus, jeweils zu Beginn eines jeden vereinbarten Abrechnungszeitraums. 

Der Kunde ist verpflichtet, für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses eine gültige Zahlungsmethode im Sinne der Ziffer 2.[17] in der Anwendung zu hinterlegen und aufrechtzuerhalten, soweit dies für die vereinbarte Zahlungsmethode erforderlich ist. 

Sofern der Kunde als Zahlungsmethode die Zahlung per SEPA-Lastschrift gewählt hat, ist er verpflichtet, reev ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und dieses für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten. reev zieht die fälligen Entgelte auf Grundlage dieses Mandats von dem vom Kunden angegebenen Zahlungskonto ein. Der Kunde hat sicherzustellen, dass das angegebene Zahlungskonto für SEPA-Lastschriften erreichbar ist und zum jeweiligen Einzugstermin über eine ausreichende Deckung verfügt. 

Die in Rechnung gestellten Entgelte sind mit Rechnungsstellung fällig, soweit in dieser Ziffer 29.2 nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift teilt reev dem Kunden den einzuziehenden Betrag und den Einzugstermin im Rahmen einer SEPA-Vorabankündigung (Pre-Notification) mit. Die Rechnung kann zugleich als SEPA-Vorabankündigung gelten, sofern sie den einzuziehenden Betrag und den Einzugstermin enthält. Der Einzug erfolgt frühestens 5 Werktage nach Zugang oder elektronischer Bereitstellung der SEPA-Vorabankündigung, sofern mit dem Kunden keine abweichende Frist vereinbart wurde. 

Die Zahlung per Überweisung gegen Rechnung steht ausschließlich Kunden zur Verfügung, mit denen dies im Bestellformular oder in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen. 

 

29.3 Anpassung der vereinbarten Gebühren 

reev behält sich vor, die vertraglich vereinbarten Gebühren nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, welche für die Preisberechnung maßgeblich ist. Eine Erhöhung der Gebühren kommt in Betracht, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung der Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen, von Cloud-Infrastrukturleistungen oder die Lohnkosten erhöhen oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Software, erfolgt.  

Im Falle der Anpassung der vereinbarten Gebühren seitens reev steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 31.5 zu. 

 

29.4 reev Preconfigured 

Im Fall von reev Preconfigured entfällt die für die Nutzung von SaaS Leistungen geltende monatliche Grundgebühr pro Ladepunkt für einen Zeitraum von einem (1) Monat ab Vertragsschluss. Zur Klarstellung: Dies gilt nicht für transaktionsbezogene Gebühren, welche bei Nutzung von einzelnen Bestandteilen der SaaS Leistungen gemäß dieser AGB anfallen oder seitens Dritter erhoben werden (z.B. Gebühren, die der PSP für Abrechnungen des Ladevorgangs gegenüber dem ad hoc User oder berechtigten User erhebt, siehe Ziffer 4.4). Bei Nutzung von weiteren Produkten des reev Platforms fallen die entsprechenden Gebühren gemäß der vertraglichen Vereinbarung an. 

 

29.5 Aktivierung und Aufrechterhaltung einer gültigen Zahlungsmethode 

Die Aktivierung sowie die fortlaufende Bereitstellung der SaaS-Leistungen setzen voraus, dass der Kunde eine gültige Zahlungsmethode im Sinne der Ziffer 29.2 in der Anwendung hinterlegt und aufrechterhält, soweit eine solche Hinterlegung nach der vereinbarten Zahlungsmethode erforderlich ist. 

Ist keine gültige Zahlungsmethode hinterlegt oder wird eine hinterlegte Zahlungsmethode ungültig, informiert reev den Kunden hierüber und teilt ihm nach Maßgabe der Ziffer 7.1(h) einen Kulanzzeitraum zur Hinterlegung einer gültigen Zahlungsmethode mit. Ersetzt der Kunde die fehlende oder ungültige Zahlungsmethode nicht innerhalb einer ihm mitgeteilten angemessenen Frist, ist reev berechtigt, die Aktivierung der SaaS-Leistungen zurückzustellen oder den Zugang des Kunden zur reev Platform und Anwendung nach Maßgabe der Ziffer 7 einzuschränken, bis der Kunde eine gültige Zahlungsmethode hinterlegt hat. 

 

30. Haftung  

 

30.1 Haftung von reev 

reev haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und oder der Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. reev haftet ferner für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf) wobei die Haftung im Falle nur leichter bzw. einfacher Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt ist. 

 

30.2 Haftungsausschluss 

Eine weitergehende Haftung von reev über Ziffer 30.1 hinaus ist ausgeschlossen. 

 

30.3 Haftungsausschluss und -beschränkungen auch für Erfüllungsgehilfen 

Soweit die Haftung von reev ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von reev.  

 

30.4 Zusammenarbeit von reev und dem Kunden bei Haftungsansprüchen gegen User (oder EMPs) 

Für den Fall, dass reev oder der Kunde Haftungsansprüche wegen des Verhaltens eines Users (oder eines EMP) jeweils aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung einer Kunden-Ladestation durch einen User geltend macht oder die Geltendmachung beabsichtigt, verpflichten sich die Parteien, die jeweils andere Partei unverzüglich über eine solche Inanspruchnahme zu informieren sowie bei der Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts miteinander zu kooperieren und sich dabei untereinander insbesondere die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn und soweit sie der anderen Partei bekannt sind oder mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können. 

 

30.5 Haftungsfreistellung zugunsten von reev 

Der Kunde stellt reev von etwaigen Ansprüchen Dritter (z.B. User oder EMPs) frei, welche diese im Zusammenhang mit der Nutzung der durch den Kunden betriebenen Kunden-Ladestation geltend machen. Der Kunde wird an der Kunden-Ladestation eine Bedienungsanleitung oder einen Verwendungshinweis anbringen, der einer irrtümlich fehlerhaften Nutzung der Kunden-Ladestation vorbeugt. 

 

31. Laufzeit und Kündigung 

 

31.1 Laufzeit 

Die Laufzeit der vertraglichen Beziehungen zwischen reev und dem Kunden ist unbefristet und beginnt mit Vertragsunterzeichnung. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwei Vertragsjahre soweit nichts anderes geregelt ist. 

 

31.2 Laufzeit reev Preconfigured 

31.2.1 Im Fall von reev Preconfigured endet die Nutzungsmöglichkeit der SaaS Leistungen nach Ablauf des einmonatigen Zeitraums automatisch, ohne dass eine Kündigung seitens reev oder des Kunden erforderlich ist. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Vertrag entsprechend zu verlängern. Bei Vertragsverlängerung finden sämtliche Regelungen dieser AGB Anwendung mit Ausnahme der Regelungen zu reev Preconfigured nach Ziffer 29.4 und dieser Ziffer 31.2. Die von reev zu erbringenden Leistungen ergeben sich dann aus dem zwischen reev und dem Kunden vereinbarten Umfang. 

31.2.2 Soweit der Kunde während der Laufzeit von reev Preconfigured das Produkt reev THG-Quoten bestellt, gilt die Übertragung des Rechts zum Quotenhandel jeweils für das laufende Kalenderjahr. Das gilt auch, wenn der Kunde nach Ablauf der Laufzeit von reev Preconfigured keine Vertragsverlängerung abschließt. 

 

31.3 Kündigungsfrist 

Die vertraglichen Beziehungen können von beiden Parteien – erstmals zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren, danach zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres – durch Erklärung in Textform (z.B. per E-Mail) mit einer Frist von drei (3) Monaten ordentlich gekündigt werden.  

 

31.4 Recht zur außerordentlichen Kündigung 

Das Recht einer Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Auch diese hat in Textform zu erfolgen. reev ist zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere berechtigt, wenn 

31.4.1 der Kunde länger als sechs Wochen mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts in Verzug ist und reev die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Textform dem Kunden gegenüber angedroht hat; oder 

31.4.2 nach Abschluss der vertraglichen Beziehungen eine wesentliche Verschlechterung der Zuverlässigkeit des Kunden als Betreiber der Kunden-Ladestationen, Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden erkennbar wird, durch die ein Anspruch von reev gefährdet wird, insbesondere ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird; oder 

für den Fall, dass der Kunde auch die Roaming Services nutzt, zusätzlich in den folgenden Fällen: 

31.4.3 der Drittanbieter gegenüber reev den CPO-Nutzungsvertrag außerordentlich gekündigt hat; oder 

31.4.4 reev den CPO-Nutzungsvertrag mit dem Drittanbieter außerordentlich gekündigt hat. 

 

31.5 Sonderkündigungsrecht 

reev bleibt es vorbehalten, die in dem Bestellformular des jeweiligen Produktes vereinbarten Leistungen zu ändern oder ihre Gebühren und Entgelte anzupassen, einzuschränken oder einzustellen. reev wird den Kunden über eine beabsichtigte Vertragsänderung spätestens acht (8) Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform informieren und auf die Neuregelungen gesondert hinweisen. Im Fall von beabsichtigten Änderungen hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht für die vertraglichen Beziehungen. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang der entsprechenden Information über die beabsichtigten Änderungen ausgeübt werden. In diesem Fall wird die Kündigung mit Inkrafttreten der Änderungen nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen wirksam. 

Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht für Software-Updates oder technische Änderungen von Schnittstellen, soweit dadurch lediglich technische Optimierungen verfolgt oder technische Probleme behoben werden sollen. reev wird den Kunden in diesem Fall zeitnah über die Änderungen informieren. 

 

32. Vertraulichkeit und Geheimhaltung 

 

32.1 Jede Partei verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die ihr aus der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse und Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend Informationen) 

32.1.1 nur insoweit zu verwenden, als dies zur Durchführung dieser Vertragsbedingungen und des jeweiligen Leistungsverzeichnisses in seiner gültigen Fassung oder – im Falle von reev für die Roaming Vermarktung – des Teilnehmervertrages notwendig ist und im Übrigen vertraulich zu behandeln und nicht ohne die Zustimmung der jeweils anderen Partei Dritten zugänglich zu machen. Als Dritte im Sinne dieser Vertragsbedingungen gelten auch verbundene Unternehmen, an denen der Kunde keine Kapital- und Stimmmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter des Kunden sowie sonstige vom Kunden beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten; 

32.1.2 lediglich denjenigen ihrer Mitarbeiter zu übermitteln, die diese für den Zweck dieser Vertragsbedingungen benötigen; und 

32.1.3 diese mit derselben Sorgfalt zu behandeln, die die empfangende Partei für ihr eigenen Informationen aufwendet, und in keinem Fall mit weniger als einer angemessenen Sorgfalt. 

 

32.2 Vorstehende Pflichten gelten nicht für Informationen, die  

32.2.1 im Empfangszeitpunkt bereits öffentlich bekannt waren oder später, ohne einen durch die empfangende Partei begangenen Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt wurden; 

32.2.2 der empfangenden Partei bereits vor dem Empfang durch die offenbarende Partei bekannt waren und keinerlei Geheimhaltungspflicht unterlagen oder durch die empfangende Partei selbst entwickelt wurden; 

32.2.3 die empfangende Partei auf rechtmäßige Art und Weise ohne Bindung an eine Geheimhaltungspflicht von Dritten erhalten hat; 

32.2.4 mit schriftlicher Genehmigung der jeweiligen Partei freigegeben wurden; oder  

32.2.5 nach Ausschöpfung sämtlicher Verteidigungsmittel freigegeben wurden, um einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten; die betroffene Partei muss jedoch rechtzeitig über eine solche gerichtliche Entscheidung informiert werden. 

 

32.3 Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen und besteht über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages und darüber hinaus fünf Jahre ab Kündigung oder Ende der Vertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. 

32.4 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist reev berechtigt, den Kunden unter Nennung des vollen Firmennamens und unter Nutzung des Firmenlogos in Marketingmaterialien (einschließlich Webseiten) als Referenzkunden zu benennen. 

32.5 Mit Ausnahme von Ziffer 32.4 begründen die vorstehenden Regelungen keinerlei immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte. Sämtliche im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 

Soweit reev dem Kunden eine Dokumentation zur Verfügung stellt, ist der Kunde nicht berechtigt, diese Dokumentation zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. 

 

33. Datenschutz 

Im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kunden-Ladestationen an User, der Erfassung von Dritt-Ladestationen und der dadurch notwendigen Kommunikation zwischen den Parteien kommt reev unter Umständen zumindest mittelbar mit personenbezogenen Daten der User in Berührung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten durch reev im Wege der Auftragsdatenverarbeitung und ausschließlich nach Maßgabe der in der Anlage Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt. 

 

34. Kommunikation 

 

34.1 Der Kunde benennt reev gegenüber einem Ansprechpartner in seinem Unternehmen, der zum Empfang und zur Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem vertraglichen Verhältnis mit reev bevollmächtigt ist. 

34.2 Im Übrigen kann die Kommunikation zwischen dem Kunden und reev über einen von reev auf der reev Platform eingerichteten individuellen Account des Kunden stattfinden. Dieser Account kann auch für rechtsverbindliche Erklärungen im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und reev genutzt werden, sofern sich nicht aus diesen Vertragsbedingungen, seinen Anlagen oder dem jeweiligen Leistungsverzeichnis in seiner gültigen Fassung etwas anderes ergibt. Ausgenommen sind rechtsverbindliche Erklärungen der Parteien mit Blick auf etwaige von reev übernommene Verarbeitung personenbezogener Daten, die jeweils in Schriftform im Sinne von § 126 BGB erfolgen muss. 

 

35. Schlussbestimmungen 

 

35.1 Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Leistungen von reev, die Unternehmen gegenüber erbracht werden. Unternehmen im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind solche nach § 14 BGB, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 

35.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 

35.3 Der Kunde kann gegen Forderungen von reev nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht. 

35.4 Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind rechtlich unverbindlich. 

35.5 Sollten Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vertragsbedingungen nicht berührt werden. 

35.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelungen. 

35.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Vertragsbedingungen (bzw. etwaigen sonstigen zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen für die Produkte reev Platform) ist München, vorausgesetzt die Parteien sind Kaufleute oder der Kunde hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder hat seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser Vertragsbedingungen ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt. 

 

Anlage – Mustervorlage für Nutzungsbedingungen eines CPO 

Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für den Bezug von Strom und die Nutzung von Ladestationen

 

1. Vertragsgegenstand 

 

1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Bedingungen des Stromlieferungs- und Nutzungsvertrages, zu denen der Fahrer eines E-Fahrzeugs (nachfolgend Kunde) berechtigt ist, eine Ladestation des Ladestationsbetreibers (nachfolgend Betreiber) entweder (i) nach vorheriger Berechtigungserteilung des Betreibers und Registrierung des Kunden (näheres hierzu unter Ziffer 2) oder (ii) im Rahmen des Ad-hoc-Ladens (näheres hierzu unter Ziffer 3) zum Zwecke der Entnahme von Elektrizität und des gleichzeitigen Parkens seines Elektrofahrzeugs kostenpflichtig zu benutzen (nachfolgend Benutzung). 

1.2 Der Betreiber bedient sich zur Unterstützung des Betriebs und der Vermarktung seiner Ladestationen sowie der Abrechnung von Ladevorgängen den Services der reev GmbH, Sandstraße 3, 80335 München (nachfolgend reev). Der Stromlieferungs- und Nutzungsvertrag über die Benutzung kommt jedoch nur zwischen dem Betreiber und dem Kunden zustande. Im Rahmen des Abschlusses eines Stromlieferungs- und Nutzungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Betreiber vertritt reev ausschließlich den Betreiber. 

 

2. Ladevorgänge über „Ladeschlüssel“ 

 

2.1 Erteilung der Berechtigung 

Der Betreiber stellt einem von ihm bestimmten Personenkreis, mit denen er bereits vertragliche Beziehungen unterhält (z.B. Arbeits- oder Dienstvertrag) eine „Berechtigung“ (nachfolgend Ladeschlüssel) für das Laden an seinen Ladestationen aus. Für den Zugriff auf den personifizierten Ladeschlüssel hat sich der Kunde ein kostenloses Nutzerkonto bei der reev App einzurichten. Im Rahmen des Registrierungsvorgangs hat der Kunde diesen Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen ausdrücklich zuzustimmen. 

 

2.2 Starten des Ladevorgangs 

Für das Starten des Ladevorgangs ist die Identifikation des Kunden mithilfe des kontaktlosen Ladeschlüssels erforderlich. Nach erfolgreicher Identifikation werden dem Kunden die Preise sowie weitere Bedingungen des Betreibers in der reev App angezeigt und die Verschlusskappen des Anschlusspaneels entriegelt um eine Verbindung zwischen Elektrofahrzeug und Ladepunkt mittels Ladekabel zu ermöglichen. Der Ladevorgang wird durch nochmalige Identifikation des Kunden an der Ladestation beendet. 

 

2.3 Abrechnung des Ladevorgangs 

 

Eine Aufstellung der getätigten Ladevorgänge kann jederzeit in der reev App eingesehen werden. Die Abrechnung der mittels Ladeschlüssel generierten Ladevorgänge erfolgen monatlich durch reev (bzw, einem von dieser beauftragten Zahlungsdienstleister) über das vom Kunden in der App hinterlegte zugelassene Zahlungsmittel. 

 

2.4 Haftung bei Missbrauch des Ladeschlüssels 

 

2.4.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die sichere Verwahrung und Verwendung seiner Zugangsdaten zur reev App und somit seines Ladeschlüssels zu gewährleisten. 

2.4.2 Ein Abhandenkommen der Zugangsdaten und/oder Missbrauch des Ladeschlüssels hat der Kunde unverzüglich dem Betreiber mitzuteilen. Der Kunde haftet für sämtliche Transaktionen, die unter seinem Nutzerkonto und Ladeschlüssel getätigt werden. 

 

2.5 Kündigung der Berechtigung 

2.5.1 Sofern nicht anders zwischen dem Betreiber und dem Kunden vereinbart, kann der Betreiber dem Kunden den Ladeschlüssel jederzeit einseitig wieder entziehen. 

2.5.2 Die erteilte Berechtigung kann jederzeit kundenseitig durch Löschen des Nutzerkontos gekündigt werden. 

 

3. Ladevorgänge über Ad-Hoc-Funktion 

3.1 Identifikation der Ladestation 

Kunden, welche keine Berechtigung des Betreibers gem. Ziffer 2.1 besitzen, haben die Möglichkeiten die Ladestationen über einen Ad-Hoc-Zugang zu nutzen. Nach erfolgreicher Identifizierung der Ladestation über https://reev.one/ werden dem Kunden die Ladepreise sowie der Name des Betreibers und weitere wichtige Informationen angezeigt. 

 

3.2 Eingabe von Daten und Vertragsschluss 

Der Kunde hat seine E-Mail Adresse, seine Rechnungsadresse sowie ein gültiges Zahlungsmittel zu hinterlegen. Mit der anschließenden Bestätigung des Buttons „jetzt Ladevorgang zahlungspflichtig starten“ akzeptiert der Kunde die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen und gibt ein Angebot auf den Abschluss eines Lade- und Nutzungsvertrages ab. Durch die Entriegelung der Ladeverschlusskappen erfolgt die Annahme des Angebots und der Ladevorgang kann gestartet werden. 

 

3.3 Abrechnung des Ad-Hoc-Ladevorgangs 

Die Abrechnung der Ad-Hoc-Ladevorgänge wird durch reev (bzw, einem von dieser beauftragten Zahlungsdienstleister) abgewickelt und erfolgt über die hinterlegte Kreditkarte. Der Kunde erhält nach Beendigung des Ladevorgangs per E-Mail eine Rechnung von reev zugeschickt. 

 

4. Ladevorgänge über Payment Terminal 

 

4.1 Identifikation der Ladestation 

Kunden, welche keine Berechtigung des Betreibers gem. Ziffer 2.1 besitzen, haben die Möglichkeiten die Ladestationen über einen Payment Terminal-Zugang zu nutzen. 

Payment Terminal ist ein Kartenzahlungssystem des Betreibers zur Zahlungsabwicklung von Zahlungen des Kunden an der Ladestation über physische oder digitale Zahlungskarten. Das Payment Terminal kann freistehend im Bereich der Ladestation installiert oder in die Ladestation integriert sein. 

Nach erfolgreicher Identifizierung der Ladestation über https://reev.one/, werden dem Kunden die Ladepreise sowie der Name des Betreibers und weitere wichtige Informationen angezeigt. 

 

4.2 Eingabe von Daten und Vertragsschluss 

Der Kunde hat seine E-Mail Adresse sowie seine Rechnungsadresse zu hinterlegen. Mit der anschließenden Bestätigung des Buttons „jetzt Ladevorgang zahlungspflichtig starten“ akzeptiert der Kunde die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen und gibt ein Angebot auf den Abschluss eines Lade- und Nutzungsvertrages ab. Durch die Entriegelung der Ladeverschlusskappen erfolgt die Annahme des Angebots und der Ladevorgang kann gestartet werden. 

 

4.3 Zahlungsvorgang 

Der Kunde bezahlt den Ladevorgang über das Payment Terminal durch Vorhalten einer physischen oder digitalen Zahlungskarte und ggfs. der Eingabe der persönlichen PIN am Payment Terminal. 

 

4.4 Abrechnung des Payment Terminal-Ladevorgangs 

Die Abrechnung der Payment Terminal-Ladevorgänge wird durch reev (bzw, einem von dieser beauftragten Zahlungsdienstleister) namens und im Auftrag des Betreibers abgewickelt. Der Kunde erhält nach Beendigung des Ladevorgangs per E-Mail eine Rechnung von reev zugeschickt. 

 

5. Pflichten des Kunden 

 

5.1 Durchführung des Ladevorgangs und Parkplatznutzung 

Der Kunde hat für den Ladevorgang den hierfür gekennzeichneten Parkplatz zu benutzen und diesen nach Abschluss des Ladevorgangs wieder zu verlassen. Für die Benutzung des Parkplatzes ist eine Anmeldung an der Ladestation obligatorisch. Die Parkplatznutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zum ausschließlichen Parken ist nicht gestattet. 

 

5.2 Höchstnutzungsdauer 

 

5.2.1 Die Benutzung ist nur für die angegebene Höchstnutzungsdauer der Ladestation erlaubt. Die Höchstnutzungsdauer kann variieren und wird dem Kunden auf geeignete Weise angezeigt. Sofern nichts anderes angegeben beträgt sie 24 Stunden. Die Geltung etwaiger Öffnungszeiten (Parkhäusern, etc.) bleibt unberührt. 

5.2.2 Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 4.1 oder 4.2 ist der Betreiber berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden zu entfernen bzw. durch einen Dritten entfernen zu lassen. Die hierfür angefallenen Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Das Recht des Betreibers, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.  

 

5.3 Bestimmungsgemäße Bedienung der Ladestationen 

 

5.3.1 Die Nutzung der Ladestation hat bestimmungsgemäß nach der Bedienungsanleitung und mit der erforderlichen Sorgfalt zu erfolgen. Der Betreiber ist berechtigt, jederzeit Änderungen an den technischen Spezifikationen sowie der Bedien- und Funktionsweise der Ladestationen vorzunehmen. 

5.3.2 Der Kunde hat sich vor der Nutzung der Ladestation über deren ordnungsgemäße Bedienung zu informieren und die Ladestation auf äußerliche Unversehrtheit zu prüfen. Bei erkennbaren Schäden am Gehäuse, an den Schutzklappen und den Anschlussdosen, bei jeglicher Art von Fehlfunktion der Ladestation und Anzeichen von Vandalismus darf die Nutzung der Ladestation weder begonnen noch fortgesetzt werden. Der Betreiber bittet den Kunden, festgestellte Mängel über die auf der reev Homepage ausgewiesene Service-Rufnummer zu melden. 

5.3.3 Es dürfen ausschließlich geprüfte Elektrofahrzeuge angeschlossen werden, welche für die ausgewiesenen Ladespannungen zulässig sind. 

5.3.4 Ausdrücklich, aber nicht abschließend verboten ist die Nutzung von: 

  • im Eigenbau hergestellten oder veränderten Ladekabeln; 
  • Adapter, welche die Fahrzeugkuppelung mit dem Fahrzeugstecker verbinden. Dies gilt insbesondere auch für die Verwendung von Adaptern an (Gleichstrom-)Schnellladestationen mit fest installiertem Ladekabel; 
  • Verlängerungen oder Mehrfachsteckdosen. 

 

5.4 Anforderungen an die Ladekabel 

 

5.4.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Ladekabel – sofern dieses nicht als Teil der Ladestation fest mit dieser verbunden ist – die für den Ladepunkt und den Ladevorgang erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt. 

Das Ladekabel muss seitens der Ladeinfrastruktur über einen Typ 2-Stecker (IEC 62196-2 Typ 2) und fahrzeugseitig über den jeweiligen fahrzeugspezifischen Stecker verfügen und die Kommunikation zwischen Ladestation und angeschlossenem Fahrzeug (Lademodus:   / IEC 61851-1 l) gewährleisten. An Schnellladestationen muss das Elektrofahrzeug fahrzeugseitig über einen CCS-Stecker (Combined Charging System / ICE 62196) verfügen. Während der Anforderung des Ladevorgangs und für die Dauer des gesamten Ladevorgangs muss das Ladekabel fest mit der Ladestation und dem Elektrofahrzeug verriegelt sein. Die Entriegelung hat aktiv am Fahrzeug durch den Kunden zu erfolgen. 

5.4.2 Vor Durchführung eine Ladevorgangs hat der Kunde das Ladekabel auf erkennbare Beschädigungen zu prüfen. Insbesondere dann, wenn Beschädigungen wie Knicke, Risse, Blankstellen, verbogene oder korrodierte Steckkontakte usw. festgestellt werden, darf das Ladekabel nicht mehr verwendet werden. Im Übrigen sind die jeweiligen Herstellerangaben zu beachten. 

5.4.3 Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Kabel und Steckvorrichtungen verwendet werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Betreiber behält sich das Recht vor, Ladekabel und Ladeequipment, welche nicht den Bestimmungen und Vorschriften entsprechen und die einen gefahrengeeigneten Zustand oder eine erhebliche Gefahr für Dritte darstellen, vom Ladepunkt zu entfernen. 

 

6. Haftung 

 

6.1 Keine Haftung für Verfügbarkeit von Ladestationen und Bereitstellung von Strom 

Der Betreiber haftet nicht für die Verfügbarkeit der Ladestation. Er ist außerdem nicht zur Bereitstellung von elektrischer Energie verpflichtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Außerbetriebnahme der Ladestationen aus technischen Gründen erforderlich ist oder bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung der Ladestation. 

 

6.2 Keine Haftung für Ladekabel des Kunden und unsachgemäße Bedienung der Ladestation 

Der Betreiber haftet nicht für die Art und Weise der Bedienung der Ladestation sowie den Zustand des Ladekabels des Kunden, welches für den Ladevorgang verwendet wird. Macht der Kunde durch die fehlerhafte oder unsachgemäße Bedienung der Ladestation oder durch die Benutzung eines fehlerhaften, defekten oder nicht den Bestimmungen entsprechendes Ladekabel den Einsatz eines Stördienstes oder die Reparatur einer Ladestation erforderlich, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten, soweit der Kunde den Einsatz des Stördienstes und/oder die Reparatur zu vertreten hat. Nutzt der Kunde ein fehlerhaftes, defektes oder nicht den Bestimmungen entsprechendes Ladekabel und löst hierdurch Störeinsätze des Betreibers aus, so hat der Kunde die Kosten dieses Einsatzes, nach dem tatsächlichen Aufwand, zu tragen. Das Recht des Betreibers, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt. 

 

6.3 Haftungsausschluss 

 

6.3.1 Mit Ausnahme der Haftung aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns ist die Haftung des Betreibers, auch für seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, beschränkt oder ausgeschlossen wie nachfolgend bestimmt. 

6.3.2 In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Betreiber nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung diesen Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf). Die Haftung ist in diesem Fall jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. 

 

6.4 Haftungsfreistellung des Betreibers 

Kommt es durch ein schuldhaftes Verhalten des Kunden zu einer Schädigung Dritter, so ist der Kunde dazu verpflichtet den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. 

 

7. Widerrufsbelehrung 

 

7.1 Widerrufsrecht 

Der Kunde hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen zu widerrufen. Diese Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tage des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde den Betreiber mittels einer eindeutigen Erklärung (in Schriftform oder Textform) über den Entschluss diesen Vertrag zu widerrufen informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird. 

 

7.2 Folgen des Widerrufs 

Wenn der Vertrag durch den Kunden widerrufen wird, dann hat der Betreiber dem Kunden alle Zahlungen, welche er von diesem erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages beim Betreiber eingegangen ist. Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, welches für die Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart. Entgelte werden dem Kunden für die Rückzahlung nicht berechnet.  

Im Gegenzug hat der Kunde Wertersatz für den Wertverlust zu zahlen, demnach den Betrag des bereits verbrauchten Stroms, sowie den noch vorhandenen Strom wieder zurückzuführen. 

 

8. Schlussbestimmungen 

 

8.1 Änderung der Nutzungsbedingungen 

Der Betreiber behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen von Zeit zu Zeit zu modifizieren und der technischen sowie rechtlichen Entwicklung anzupassen. Der Betreiber wird den Kunden hierüber in Textform informieren. Sollten die vorgeschlagenen Änderungen für den Kunden nicht akzeptabel sein, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über die Änderungen in Textform an den Betreiber gesendet werden. Sofern der Kunde nicht innerhalb dieses Zeitraums kündigt, gelten die Änderungen als akzeptiert.  

 

8.2 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für einen der Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragspartnern angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. 

 

8.3 Anwendbares Recht 

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsrecht.  

Der Betreiber ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren in einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

 

8.4 Gerichtsstand 

Soweit der Kunde kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen der Sitz des Betreibers. 

 

Anlage – Technische Anforderungen an Kunden-Ladestationen 

 

1. Allgemeine Kompatibilität der Ladeinfrastruktur 

Es wird nur die in der Kompatibilitätsliste unter dem nachfolgenden Link genannte Ladeinfrastruktur unterstützt: https://reev.com/kunden-partner/hardwarehersteller/  

 

2. Anforderungen an die Technik von Ladeinfrastrukturen 

 

2.2 AC-Laden 

2.2.1 1-phasiges und 3-phasiges AC-Laden (bis zu 43 kW) 

Die Ladestation ist mit einer oder mehreren Typ 2-Ladepunkten ausgestattet. Die Ladestation ermöglicht das 1-phasige AC-Laden mit bis zu 7,4 kW sowie das 3-phasige AC-Laden mit bis zu 43 kW. Die Ladestation passt sich der vom Fahrzeug benötigten Ladeleistung an. 

2.2.2 1-phasiges AC-Laden (bis zu 3,7 kW) 

Die Ladestation ist mit einer oder mehreren Typ 2-Ladepunkten ausgestattet. Der Anschluss ermöglicht 1-phasiges AC-Laden mit bis zu 3,7 kW. 

 

2.3 DC-Laden 

2.3.1 Combined Charging System 

Das Combined Charging System (CCS) integriert einphasiges und schnelles dreiphasiges AC-Laden, DC-Laden zuhause und ultra-schnelles DC-Laden an öffentlichen Ladestationen in einer fahrzeugseitigen Ladedose (Vehicle Inlet). In Europa basiert der Stecker genannt „Combo 2“ auf dem AC-Typ 2-Stecker und auf dem Combo 2-Stecker (siehe Configuration FF in der IEC 62196- 3) zum Gleichstromladen. 

2.3.2 CHAdeMO 

Mit dem CHAdeMO Standard (siehe ISO/IEC 61851-23 und ISO/IEC 61851-24) wird ebenfalls schnelles DC-Laden unterstützt. Dazu setzt CHAdeMO einen CHAdeMO-Ladestecker für Elektrofahrzeuge und CHAdeMO-Ladestationen voraus, um das Fahrzeug basierend auf Gleichspannung zu laden. Weitere Technologien kann reev festlegen. 

 

3. Zertifizierung von Ladeinfrastrukturen 

Im Hinblick auf die sichere Verwendung der Ladeinfrastruktur muss eine Zertifizierung gemäß den Anforderungen bestehender Normen und Standards und entsprechend der Konzeptentwicklung der Ladetechnologie erzielt werden. Der Betreiber bzw. Hersteller sollte die elektrische Sicherheit und Übereinstimmung mit den Standards sicherstellen. Die Mindeststandards, nach denen die Kunden-Ladestation zertifiziert werden sollte, sind folgende: CE-Zertifizierung, Einhaltung der EMV-Richtlinie, DIN-Spezifikation 70121 und IEC 61439-7. Für DC-Ladesäulen bzw. Ladesystem sollten darüber hinaus die folgenden Standards berücksichtigt werden: IEC 61851-23 (Allgemeine Anforderungen an eine DC-Ladestation), IEC 62196-3 (Definition von DC-Ladesteckverbindungen) sowie DIN SPEC 70121 (Kommunikation für das Gleichstromladen zwischen Ladestation und Elektrofahrzeug, basierend auf ISO/IEC 15118) und die ISO/IEC-Norm 15118 für die zertifikatsbasierte Kommunikation zw. Elektrofahrzeug, Ladestation und IT-Systemen. 

 

4. Technische Voraussetzungen für die Funktion EMS in der Variante “dynamisches Lastmanagement” 

 

4.1 Für die Funktion EMS benötigt der Kunde Ladeinfrastruktur die in der EMS Kompatibilitätsliste unter nachfolgendem Link aufgeführt und entsprechend als kompatibel ausgewiesen ist: https://reev.com/kunden-partner/hardwarehersteller/  

 

4.2 Zur Nutzung der Funktion EMS in der Variante “dynamisches Lastmanagement” hat der Kunde in eigener Verantwortung folgende Hardware Komponenten zu installieren:  

4.2.1 Kompatibler Stromzähler 

4.2.2 Router zur Übermittlung der Daten 

Eine Auflistung kompatibler Komponenten findet sich ebenso unter https://reev.com/kunden-partner/hardwarehersteller/  

 

Anlage – Authentisierungsvarianten 

 

1. Obligatorisch: Remote-Authentisierung 

1.1 Um dem EM User mindestens eine Remote-Authentisierung (QR-Code, EVSE-Eingabe oder Aufruf über Kartennavigation (location based service)) zu ermöglichen, muss jeder Ladepunkt einer zur Plattform erfassten Kunden-Ladestation durch eine eindeutige Electrical Vehicle Supply Equipment-ID (EVSE-ID) gemäß der ISO 15118-2, Anlage H.2 identifiziert sein, die gut lesbar auf dem jeweiligen Ladepunkt angezeigt werden muss. 

1.2 Jeder Ladepunkt einer zur Plattform erfassten Kunden-Ladestation ist mit einem gut lesbaren QR-Code versehen, der die EVSE-ID des jeweiligen Ladepunktes enthält. Der QR-Code und der ihn tragende Aufkleber müssen den Anforderungen entsprechen, die die Hubject GmbH auf der Plattform bekannt gibt. 

 

2. Obligatorisch: RFID-Karte und/oder Plug&ChargeStecker oder anderes Medium 

2.1 Darüber hinaus muss dem EM User auch eine Authentisierung mittels RFID-Karte und/oder Plug&Charge-Stecker oder eine durch eRoaming-Netzwerkplattformen zugelassene Authentisierungsvariante gemäß der Anlage [Technische Anforderungen und IT-Sicherheit] ermöglicht werden. Die Verpflichtung, eine Authentisierung mittels QR-Code und App zu ermöglichen, bleibt von der Bereitstellung dieser zusätzlichen Varianten der Authentisierung unberührt.  

2.2 Wird dem EM User eine Authentisierung mittels RFID-Karte ermöglicht, muss die Kunden-Ladestation mit einem Lesegerät ausgestattet sein, das entweder eine MIFARE „RFID classic“- oder eine „RFID DESfire EV1“- RFID-Karte lesen kann, wobei jeweils das Identifizierungssystem UID (Unique Identifier-ID) zugrunde zu legen ist.  

2.3 Wird dem EM User eine Authentisierung mittels Plug&Charge-Stecker ermöglicht, muss in den zur Plattform erfassten Kunden-Ladestationen die notwendige Infrastruktur zur Verwendung zertifikatbasierter Plug&Charge-Kommunikation gemäß ISO 15118 vorgehalten werden. 

 

3. Authentisierungsvarianten für Dritt-Ladestationen: 

3.1 Authentisierung mittels RFID-Karte 

Soll die Authorisierung mittels RFID-Karte erfolgen, muss die Dritt-Ladestation mit einem Lesegerät ausgestattet sein, das entweder eine MIFARE „RFID classic“- oder eine „RFID DESfire EV1“- RFID-Karte lesen kann, wobei jeweils das Identifizierungssystem UID (Unique Identifier-ID) zugrunde zu legen ist. 

 

3.2 Authentisierung mittels Plug&Charge Stecker 

Soll die Authentisierung mittels Plug&Charge Stecker erfolgen, muss die Dritt-Ladestation die notwendige Schnittstelle zur Verwendung zertifikatbasierter Plug&Charge-Kommunikation gemäß ISO 15118 aufweisen. 

 

3.3 Authentisierung mittels QR-Code und App 

Die Authentisierung kann zudem mittels eines QR-Codes über die App erfolgen. Hierzu ist ein QR-Code an der Dritt-Ladestation anzubringen und die notwendige Einrichtung der App zu gewährleisten. 

 

Anlage – Voraussetzungen zur Teilnahme am THG-Quotenhandel 

 

1. Voraussetzungen zur Teilnahme am THG-Quotenhandel über die reev Funktion für Batterieelektrofahrzeuge (siehe 38. BImSchV) 

 

1.1 Zur Nutzung dieser Funktion muss der Kunde über die reev Lizenz Pro oder die reev Lizenz Compact verfügen. 

1.2 Bei dem Fahrzeug, für das THG-Quoten geltend gemacht werden sollen, muss es sich um ein reines Batterieelektrofahrzeug handeln. Hybride, sowie Plug-in-Hybride werden explizit vom Mechanismus der THG-Quoten ausgeschlossen. 

1.3 Das betreffende Batterieelektrofahrzeug muss innerhalb des Kalenderjahres, für das THG-Quoten geltend gemacht werden sollen, für die Dauer von mindestens einem Tag bei der Zulassungsstelle angemeldet gewesen sein. 

1.4 Um THG-Quoten für ein Batterieelektrofahrzeug geltend machen zu können, muss der Antragsteller in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) als Halter des Batterieelektrofahrzeugs genannt sein.  

 

2. Teilnahme am THG-Quotenhandel über die reev Funktion für öffentlich zugängliche Ladepunkte 

 

2.1 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Anrechnung des Ladestroms zur Generierung von THG-Quoten möglich ist: 

2.1.1 Der Kunde muss über die reev Lizenz Pro verfügen. 

2.1.2 Der betreffende Ladepunkt muss im Sinne der Ladesäulenverordnung öffentlich zugänglich sein. Das heißt, die Zugänglichkeit darf nicht durch eine Schranke oder eine entsprechende Kennzeichnung / Beschilderung eingeschränkt sein. Des Weiteren muss der Ladepunkt von einem „unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis“ nutzbar sein.  

2.1.3 An dem entsprechenden Ladepunkt muss öffentliches Laden möglich sein. Hierzu ist es hinreichend, dass Ad Hoc Laden innerhalb des reev Platforms aktiviert ist, eine bloße Aktivierung von eRoaming genügt nicht.  

2.1.4 Der Ladepunkt muss bei der Bundesnetzagentur als öffentlich zugänglicher Ladepunkt gemeldet sein. Die Meldung erfolgt über ein entsprechendes Online-Anmeldeformular auf der Webseite der Bundesnetzagentur. 

2.1.5 Der Ladepunkt muss eichrechtskonformes Laden sicherstellen um öffentliches Laden und somit die Nutzung der reev Funktion für öffentlich zugängliche Ladepunkte zu ermöglichen.  

2.1.6 Für den Ladepunkt wurde keine Förderung in Anspruch genommen die eine öffentliche Nutzung des Ladepunktes ausschließt (siehe bspw. KFW Förderung 441). 

 

2.2 Folgende Informationen müssen bei Aktivierung der Funktion innerhalb des reev Platforms durch den Kunden bereitgestellt werden: 

2.2.1 Die genauen Standortdaten der abzurechnenden Ladepunkte. 

2.2.2 Die Bankdaten des Nutzers zur Abrechnung des THG-Quotenhandels. 

 

2.3 Folgende Informationen werden automatisch von reev über das Backend abgerufen: 

2.3.1 Lademengen in kWh pro Ladepunkt innerhalb eines Abrechnungsintervalls. 

 

(Stand: 4/2025) 

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