Elektroautos sind ein wichtiger Baustein zur Erreichung der Klimaschutz-Ziele. Dafür fördern Bund und Länder nicht nur den Kauf von Elektroautos, sondern bieten auch steuerliche Vergünstigungen. Besonders Unternehmen können von den Steuervorteilen profitieren. Einige Arbeitgeber haben diese Tatsache bereits erkannt und begonnen ihren Fuhrpark zu elektrifizieren und MitarbeiterInnen Lademöglichkeiten als zusätzlichen Benefit anzubieten. Wir erklären Ihnen, welche Vergünstigungen es gibt, und wie Sie diese am besten nutzen.

Welche Steuervorteile gibt es?

Kfz-Steuerbefreiung für 10 Jahre

Seit dem 17. November 2019 sind Elektroautos, die bis zum 31. Dezember 2020 angemeldet werden, für die ersten 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Das bedeutet KäuferInnen, die 2020 ihr Elektroauto anmelden, müssen bis 2030 keine Kfz-Steuer für ihr  eAuto bezahlen! Auch, wenn das Fahrzeug in der Zwischenzeit verkauft wird, gilt diese Regelung weiterhin d.h. auch beim Kauf eines gebrauchten Elektroautos gilt die Steuerbefreiung. Eine Neuerung der Regel sieht eine Verlängerung für Erstzulassungen und Umrüstungen bis 2025 vor, wobei die Steuerbefreiung längstens bis 2030 gewährt wird.

Sonderregelung zum geldwerten Vorteil – Versteuerung elektrischer Dienstwagen

0,25%-Regelung für reine Elektroautos

Für private genutzte Dienstwagen wurde die Versteuerung des Geldwertenvorteils für Elektroautos von einem Bruttolistenpreis bis 40.000€ von 1% auf 0,25% gesenkt. Plug-in-Hybride wurden von 1% auf 0,5% gesenkt.
Update Corona-Konjunkturpaket: die 0,25%-Regelung gilt jetzt auch für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000€

Das  macht im Vergleich zu den eigentlichen 1% für Verbrenner einen großen Unterschied. Bei Anschaffungskosten von beispielsweise 20.000€ müsste ein Verbrenner 200€ Steuern abgegeben, wogegen ein Elektroauto nur 50€ kostet. Das ist ein Unterschied von 150€ pro Monat. Bei einer ganzen Flotte an Dienstwagen kommt da in der Summe einiges zusammen.

Sonderregelung zum geldwerten Vorteil – Versteuerung verschenkten Ladestroms

Während bei privat genutzten Dienstwagen die Versteuerung des geldwerten Vorteils von 1% auf 0,5% bzw. 0,25% gesenkt wurde, wird das Verschenken von Ladestrom für MitarbeiterInnen nicht als geldwerter Vorteil betrachtet. Das bedeutet solange diese Regelung besteht, können MitarbeiterInnen mit Ihrem privaten, elektrischen Auto umsonst am Arbeitsplatz laden, ohne dies versteuern zu müssen.

Abgesehen von den steuerlichen Vorteilen bietet die Bundesregierung auch noch andere Förderungen für den Kauf von Elektroautos und den Aufbau von Ladeinfrastruktur. Welche Zuschüsse es hier gibt, finden Sie in unserem Überblick der Förderungen für Elektromobilität.

Profitieren Sie jetzt von den Förderungen für Ihre Ladeinfrastruktur!