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Kurz und knapp: das GEIG einfach erklärt

Was steckt hinter dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz?

Die Bundesregierung hat jetzt mit einem umfassenden Gesetz den Weg für die eMobility frei gemacht. Das, am 25. März 2021 in Kraft getretene, Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verpflichtet zum Ausbau von Leistungs- und Ladeinfrastruktur an Gebäuden. Das bedeutet: Bei der Bauplanung muss die Elektromobilität in Zukunft von Anfang an mitbedacht werden.

Das GEIG verfolgt zwei primäre Ziele: Der Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für den Gebäudebereich soll beschleunigt und die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens gesichert werden. Das Gesetz bildet für die Bundesregierung einen elementaren Pfeiler für die Erreichung der Klimaschutzziele.

Neue Vorgaben für die elektrotechnische Anbindung von Stellplätzen

Das Gesetz legt fest, dass an den Stellplätzen jeder Immobilie eine bestimmte Anzahl an Elektroinstallationsrohren zum Ausbau der Energieversorgung und Datenleitung bereitstehen muss. Das bedeutet, dass EigentümerInnen verpflichtet sind, die notwendigen Vorraussetzungen für die Anbindung von Lademöglichkeiten zu schaffen.

Die neuen Regelungen unterscheiden zwischen

  • Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden sowie
  • Neubauten und Bestandsgebäuden (an denen umfassende Renovierungsarbeiten durchgeführt werden).

Die Anzahl der Stellplätze entscheidet darüber, wie viele davon mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden müssen. An diesen Stellplätzen kann dann jederzeit die Ladeinfrastruktur ausgebaut werden.

Das GEIG – Regelungen im Überblick

Quartiersansatz und Ausnahmen

Der Quartiersansatz ermöglicht einen Zusammenschluss von Bauherren und Immobilieneigentümern: Es können Vereinbarungen bezüglich der gemeinsamen Ausstattung der Stellplätze getroffen werden, wenn deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, also beispielsweise in derselben Straße liegen.

Ausnahmen vom GEIG gelten für Nichtwohngebäude von kleinen und mittelständischen Unternehmen, welche die Gebäude weitgehend selber nutzen. Sie sind von den Vorgaben ausgeschlossen.
Auch, wenn die Kosten für den Ausbau der Lade- und Leitungsinfrastruktur anteilig 7% der Gesamtkosten größerer Renovierungsarbeiten überschreiten, greift das GEIG nicht.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz ebnet also den Weg für den flächendeckenden Ausbau von Ladeinfrastruktur und trägt so dazu bei, die Elektromobilität durch ausreichend Lademöglichkeiten zukunftsfähig zu machen und FahrerInnen den Einstieg zu erleichtern.

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