Wer eine oder mehrere öffentliche Ladestationen betreiben will, muss die Richtlinien der Ladesäulenverordnung (LSV) beachten und umsetzen. Die Ladesäulenverordnung legt Verantwortlichkeiten für und Anforderungen an öffentliche Ladeinfrastruktur fest und bezieht sich auf öffentlich zugängliche Schnell- und Normalladepunkte. Dadurch soll der Ausbau der Ladeinfrastruktur beschleunigt und Rechtssicherheit geschaffen werden. Wir geben einen kurzen Überblick, was die LSV beinhaltet.
Was ist die LSV?
Die LSV legt die „technische[n] Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile“ fest. Kurz: Die LSV hält Regelungen für öffentliche Ladestationen fest. Damit „werden die europäischen Vorgaben des Art. 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/94/EU in deutsches Recht umgesetzt“.
Die LSV soll dazu beitragen, die Klimaschutz- und Energieziele der EU und Deutschlands zu erreichen und „zu einer deutlichen Senkung der CO2-Emissionen im Verkehr, zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Lärmminderung in städtischen und vorstädtischen Ballungsräumen und anderen dicht besiedelten Gebieten beitragen“.
Für wen gilt die LSV?
Die LSV betrifft BetreiberInnen von öffentlichen Ladestationen.
Wann ist eine Ladestation öffentlich zugänglich?
Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Raum oder auf einem Privatgrundstück, dessen Parkplatz befahren werden kann, befindet und von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis befahren werden kann.
Was sagt die LSV?
Verantwortlichkeit
BetreiberInnen von Ladestationen sind verantwortlich für deren Betrieb (Funktionsfähigkeit, Wartung, Reparatur). BetreiberIn ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe können Dienstleister (z.B. Elektromobilitätsanbieter) herangezogen werden.
Anzeigepflicht
Aufbau und Außerbetriebnahme müssen der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas und Telekommunikation, Post und Eisenbahnen) mind. 4 Wochen vor Aufbaubeginn bzw. unverzüglich bei Abbau schriftlich oder elektronisch gemeldet werden.
Diskriminierungsfreiheit
Die LSV schreibt nicht-diskriminierenden Zugang zu Lademöglichkeiten (EU-Richtlinie) vor. Bei der Errichtung von Ladestationen sollte darauf geachtet werden, dass alle NutzerInnen unabhängig vom Anbieter laden können und keine Steckerarten ausgeschlossen werden, um allen FahrzeughalterInnen von Elektroautos das Laden zu ermöglichen.
Steckeranforderungen
Normal- und Schnellladepunkte, an denen Wechselstromladen möglich ist, müssen gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, mindestens mit einem Typ 2 Anschluss versehen sein.
Normal- und Schnellladepunkte, an denen Gleichstromladen möglich ist, müssen gemäß der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, mindestens mit einem Typ Combo 2 Anschluss versehen werden.
Abrechnung und Zahlung
Aufladen an öffentlichen Ladestationen muss möglich sein, ohne dass ein dauerhaft angelegter Stromliefervertrag geschlossen werden muss. Es muss mindestens eine der nachfolgenden Vorgaben umgesetzt werden:
– Bezahlung mit Bargeld oder Schenkung ohne Authentifizierung
– Bargeldloser Bezahlvorgang mit Authentifizierung (siehe Ad Hoc Laden)
a) Bezahlung via eines gängigen kartenbasierten Bezahlsystems (Kredit- oder EC-Karte) in unmittelbarer Nähe des Ladepunktes oder
b) eines mobilen Webbasierten Systems (QR Code, App, NFC).
Wer ist für die LSV zuständig?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).
Achtung: Abgesehen von der LSV sind bei der Errichtung von Ladeinfrastruktur weitere allgemeine Vorgaben zu beachten (Vandalismus-Schutz, Eichrecht…).
Wenn Sie sich genauer informieren wollen lesen Sie hier weiter:
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
https://www.gesetze-im-internet.de/lsv/LSV.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/lsv/
Stand: 06/2020