Wer eine oder mehrere öffentliche Ladestationen betreiben will, muss die Richtlinien der Ladesäulenverordnung (LSV) beachten und umsetzen. Die LSV gilt seit 2016 und wurde zuletzt im November 2021 durch eine Novelle geändert.
Wir haben die wichtigsten Informationen zur LSV für Sie zusammengefasst.
Was ist die LSV?
Die LSV gilt für BetreiberInnen von öffentlich zugänglichen Schnell- und Normalladepunkten in Deutschland. Sie legt Verantwortlichkeiten für und Anforderungen an öffentliche Ladeinfrastruktur fest.
Mit der Umsetzung „technische[r] Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile“ werden die europäischen Vorgaben des Art. 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/94/EU in deutsches Recht transferiert.
Warum ist die LSV so wichtig?
Mit ihren Klimaschutzplänen sorgt die Bundesregierung für die Umsetzung von EU-Richtlinien auf deutscher Ebene. Gleichzeitig sollen dadurch CO2-Emissionen im Verkehr deutlich gesenkt, sowie die Luftqualität und Lärmbelastung in Ballungsräumen und anderen dicht besiedelten Gebieten verbessert werden.
Bei der Erreichung dieser Ziele nimmt die Elektromobilität eine zentrale Rolle ein. Demnach soll es bis zum Jahr 2030 zwischen sieben und zehn Millionen Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen geben.
Um diese Vorgaben umzusetzen, ist eine flächendeckende, sichere und nutzerfreundliche Ladeinfrastruktur notwendig. Die LSV stellt diese im öffentlichen Bereich sicher und trägt somit dazu bei, die Klima- und Energieziele der EU und Deutschlands umzusetzen.
Wann gilt eine Ladestation als öffentlich zugänglich?
Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Raum oder auf einem Privatgrundstück, dessen Parkplatz befahren werden kann, befindet und von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis befahren werden kann.
Was sind die Inhalte der LSV?
Verantwortlichkeit
BetreiberInnen von Ladestationen sind verantwortlich für deren Betrieb (Funktionsfähigkeit, Wartung, Reparatur). BetreiberIn ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe können Dienstleister (z.B. Elektromobilitätsanbieter) herangezogen werden.
Anzeigepflicht
Aufbau und Außerbetriebnahme müssen der Bundesnetzagentur spätestens 2 Wochen nach Inbetriebnahme bzw. unverzüglich bei Abbau schriftlich oder elektronisch gemeldet werden.
Diskriminierungsfreiheit
Die LSV schreibt nicht-diskriminierenden Zugang zu Lademöglichkeiten (EU-Richtlinie) vor. Bei der Errichtung von Ladestationen sollte darauf geachtet werden, dass alle NutzerInnen unabhängig vom Anbieter laden können und keine Steckerarten ausgeschlossen werden, um allen FahrzeughalterInnen von Elektroautos das Laden zu ermöglichen.
Steckeranforderungen
Normal- und Schnellladepunkte, an denen Wechselstromladen möglich ist, müssen gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, mindestens mit einem Typ 2 Anschluss versehen sein.
Normal- und Schnellladepunkte, an denen Gleichstromladen möglich ist, müssen gemäß der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, mindestens mit einem Typ Combo 2 Anschluss versehen werden.
Datenschnittstelle
Nach dem 1. März 2022 errichtete Ladepunkte müssen über eine standardisierte Schnittstelle verfügen, über die Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermittelt werden können.
Diese Daten sollen insbesondere für eRoaming genutzt werden und dienen damit zur Vernetzung von Ladesäulenbetreibern und Mobilitätsanbietern.
Durch die Datenschnittstelle wird die Transparenz des Ladevorgangs erhöht und das Laden für die NutzerInnen vereinfacht. Zudem ermöglicht sie es, digitale Dienste rund um das Laden anzubieten.
Abrechnung und Zahlung
Aufladen an öffentlichen Ladestationen muss möglich sein, ohne dass ein dauerhaft angelegter Stromliefervertrag geschlossen werden muss. Es muss mindestens eine der nachfolgenden Vorgaben umgesetzt werden:
– Bezahlung mit Bargeld oder Schenkung ohne Authentifizierung
– Bargeldloser Bezahlvorgang mit Authentifizierung (siehe Ad Hoc Laden)
a) Bezahlung via eines gängigen kartenbasierten Bezahlsystems (Kredit- oder EC-Karte) in unmittelbarer Nähe des Ladepunktes oder
b) eines mobilen Webbasierten Systems (QR Code, App, NFC).
Um das Bezahlen beim spontanen Laden (Ad Hoc) einfacher und transparenter zu gestalten, müssen alle Ladesäulen, die ab 01. Juli 2023 in Betrieb gehen, kontaktloses Bezahlen mittels Kredit- oder Debitkarte ermöglichen. Bestehende Ladesäulen müssen nicht nachgerüstet werden. Diese Regelung hat zur Folge, dass Ladesäulen künftig mit einem PIN-Pad zur Eingabe der Geheimzahl bei Kartenzahlung ausgestattet sein müssen.
Was muss ich ansonsten beim Aufbau und Betrieb einer Ladeinfrastruktur beachten?
Bei der Errichtung einer Ladeinfrastruktur können verschiedene Förderungen in Anspruch genommen werden.
Neben der LSV sind bei Aufbau und Betrieb einer Ladeinfrastruktur die folgenden Themen relevant: